Echt zum wahnsinnig werden, diese 7 Antwort Grenze!!!!!!!!

Mir ist nicht geläufig, dass der WV einen unheilbaren Fehler begehen kann, ich kenne nur unheilbare Mängel eines Wahlvorschlages und ob tatsächlich eine Doppelkandidatur besteht, kann man eben erst feststellen, wenn eine zweite Liste und diese wahrscheinlich später als die erste, eingegangen ist!

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

Kandidatur auf mehreren Listen

Jeder Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste benannt werden. Ein Wahlbewerber, der mit seiner Zustimmung auf mehreren Listen aufgeführt ist, muss auf sämtlichen Listen gestrichen werden, wenn er nicht binnen drei Arbeitstagen erklärt (vgl. Rn. 41), welche Bewerbung er aufrechterhält. Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn eine der Listen ungültig ist (LAG München 25. 1. 07 – 2 TaBV 102/06). Eine Erklärung des Bewerbers nach Ablauf der Frist ist nicht mehr wirksam. Das gilt selbst dann, wenn die allgemeine Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen noch nicht abgelaufen ist. Das schließt nicht aus, dass der wegen seiner Nichterklärung auf allen Listen gestrichene Bewerber auf einer weiteren Vorschlagsliste erneut benannt wird, wenn die Einreichungsfrist noch läuft.

Werden nach Abs. 7 Streichungen von Kandidaten erforderlich, berührt das die Gültigkeit der Vorschlagslisten, auf denen die Streichung erfolgt, nicht. Andererseits darf der WV, wenn die Voraussetzungen des Abs. 8 nicht vorliegen, Kandidaten von einer eingereichten Vorschlagsliste auch dann nicht streichen, wenn sie es selbst wünschen (ArbG Paderborn 27. 4. 65, DB 65, 979; Fitting, Rn. 19; vgl. auch Rn. 38 f. und § 8 WO Rn. 4).

Die Unzulässigkeit mehrfacher Benennungen nach Abs. 7 besteht nur für die Verhältniswahl. Die Bestimmung ist dann ohne Bedeutung, wenn nur ein aus einer Person bestehender BR zu wählen ist oder die Wahl nach den Grundsätzen des vereinfachten Wahlverfahrens erfolgt. Eine Mehrfachbenennung in diesen Fällen ist deshalb unschädlich, weil die Bewerber der verschiedenen Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln ohnehin in alphabetischer Reihenfolge angeführt werden und somit nur einmal erscheinen (vgl. § 34 Abs. 1 WO).