Erstellt am 25.02.2018 um 14:08 Uhr von Teufel
Hallo,
Kommt darauf an wieviele Kollegen bei euch arbeiten.
Wenn in der Regel zwischen 5 und 50 Wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind greift das vereinfachte Wahlverfahren.
Bei mehr als 50 muss das normale Wahlverfahren durchgeführt werden.
Hier kann es sein das nur eine Liste abgegeben wird, dann wird hier nur aus der einen Liste gewählt.
Aber wenn es noch eine andere Liste abgegeben wird dann wird es eine Listenwahl geben.
D.H. Man kann nie wissen ob nicht bis Ende der Frist der Vorschläge noch eine weitere Liste dazukommt.
Der Wahlvorstand kann mit dem Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.
Hier kommt dann ausschließlich die Personenwahl zur Anwendung.
Erstellt am 25.02.2018 um 14:52 Uhr von kratzbürste
Nun wie wäre es, wenn derjenige, der einen Vorschlag aufstellen will, mal mit der Liste in die andere Halle geht und dort die Interessenten anspricht (so viel Zeit sollte sein; ist allerdings keine Arbeitszeit - also z.B. in der Pause).
Das mit der Vorgehensweise Liste aushängen, finde ich ohnehin fragwürdig.