Erstellt am 21.02.2018 um 12:10 Uhr von Krambambuli
Wir kennen natürlich diese (hoffentlich mitbestimmten) Richtlinien nicht. Aber auch ohne die - Facebook ist öffentlicher Raum, in dem Firmeninternas nichts verloren haben.
Erstellt am 21.02.2018 um 12:22 Uhr von takkus
Aha. Und wo steht, das Wahlwerbung auch außerhalb des Betriebes verboten ist? Die Frage ist doch eher, ob es beim Kegelclub Sinn macht.
Erstellt am 21.02.2018 um 13:18 Uhr von celestro
Also wenn ich auf meiner Facebook-Seite schreiben würde, daß ich als BR kandidiere und mich für faire Bezahlung einsetze, wüßte ich nicht, was das mit "Firmeninternas" zu tun haben sollte.
Erstellt am 21.02.2018 um 13:42 Uhr von Rebell666
es geht nicht darum mitzuteilen, daß man sich für den Betriebsrat aufstellen läßt, sondern die Leute damit aufruft eine bestimmte Liste zu wählen. Die Listenverantwortlichen der anderen Listen, die nicht bei facebook sind sind somit benachteiligt. Wenn ich Mitglied bei einer politischen Partei bin, darf ich auch nicht innerhalb des Betrieb dafür Wahlkampf betreiben. Ebenso wenig im schulischen Bereich.
Erstellt am 21.02.2018 um 13:57 Uhr von celestro
"Die Listenverantwortlichen der anderen Listen, die nicht bei facebook sind sind somit benachteiligt."
Und ?
Soll jetzt jemand einen Werbeflyer nicht machen dürfen, weil die anderen Listen niemanden haben, der sich mit Grafikprogrammen auskennt ?
Oder willst Du jemandem verbieten, einen Wahlstammtisch (in der Freizeit) zu veranstalten, weil die anderen Listen aus Familienvätern / -müttern bestehen und die keine Zeit für sowas haben ?
Und für den Fall das Du jetzt "das ist ja was anderes, weil ..." antworten willst, überleg es Dir lieber noch einmal.
P.S. Eine "Gleichheit" bei der Wahl ist kaum zu machen. Wichtig wird das Thema nur dann, wenn eine Liste von der GF die Erlaubnis bekommt, eine Aushangtafel zu benutzen, die anderen Listen aber nicht.
Erstellt am 21.02.2018 um 14:13 Uhr von Rebell666
Wer lesen kann ist klar im Vorteil! Es ging in der Eingangs gestellten Frage um eine Antwort auf die rechtliche Komponente. Und wir sind ein Betrieb unter amerikanischer Führung, da wird einem selbst das flatulieren vorgeschrieben. Es geht nicht um innerbetriebliche Wahlwerbung, die natürlich allen gestattet ist, sondern um Werbung bzw. Wahlaufrufe im social media Bereich. Wir werden uns dann doch an einen Juristen mit der entsprechenden Fachkenntnis wenden, da die hier veröffentlichten Antworten und Vermutungen nicht wirklich weiterhelfen bzw. am Ziel vorbei gehen.
Erstellt am 21.02.2018 um 14:43 Uhr von celestro
Nur weil Du die Antwort nicht verstehst, solltest Du den Leuten nicht gleich vorwerfen, nicht lesen zu können.
Erstellt am 21.02.2018 um 14:55 Uhr von wdliss
Die Wunschantwort: Es ist selbstverständlich strengstens verboten auf facebook Wahlwerbung zu machen, da Listen die dort nicht vertreten sind benachteiligt werden. Ebenso weißt die Liste "Leghastenie" daraufhin, dass jede Form der schriftlichen und die Liste "Taubstumm" jede Form der mündlichen Wahlwerbung verboten ist, da sonst ihre Wählerschaft benachteiligt sein könnte.
Erstellt am 21.02.2018 um 17:15 Uhr von basilica
Für Wahlwerbung dürften dieselben Regeln gelten wie für Veröffentlichungen des BR, siehe
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_themenliste_betriebsratsweb.pdf
Wichtig ist z.B., daß Betriebsgeheimnisse nichts im web und auf facebook verloren haben. Ebensowenig wie Anschuldigungen gegen Vorgesetzte oder sonstige innerbetriebliche Zankereien, die dem Renommee der Firma schaden könnten.
Vor Einschaltung der Öffentlichkeit ist immer ein innerbetrieblicher Ausgleich zu suchen! Sollte der Arbeitgeber sich in gravierender Weise trotz intensiver Vermittlungsbemühungen über Recht unbd Gesetz hinwegsetzen, darf man auch entgegen irgendwelcher unternehmensinterner Richtlinien die Öffentlichkeit einschalten. Dabei muß man aber immer vorischtig sein und stets auf Verhältnismäßigkeit und komplette Beweisbarkeit aller Vorwürfe achten, um gegen eine mögliche arbeitgeberseitige Schadensersatzklage hinreichend gewappnet zu sein.