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Wahltermin falsch geplant - Massnahmen um Anfechtbarkeit vermeiden?

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DerN00b
Apr 2018 bearbeitet

Wir sind ursprünglich von einem späteren Termin zur BR-Wahl ausgegangen, haben dann aber erfahren, dass der Termin festgelegt gewesen wäre aufgrund der Bekanntgabe der alten Wahlergebnisse. Jetzt planen wir die BR-Wahl zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, um die restlichen Formalien (und Fristen) einzuhalten. Diese sollen innerhalb des Zeitraums stattfinden, jedoch erst nach Ablauf der Amtszeit des alten BRs. Konkret hängen wir derzeit etwa drei Wochen hinter dem Soll-Zeitplan. Meine Frage ist jetzt nur, ob daraus die Gefahr erwachsen kann, dass die Wahl anfechtbar wird. Hat dazu jemand Erfahrungen?

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Community-Antworten (10)

M
Mcboy88

31.01.2018 um 12:13 Uhr

Erfahrungen dazu leider nicht. Ich vermute ihr habt dann für einen Zeitraum X keinen BR und der AG niemanden, den er um irgendetwas um Zustimmung usw bitten muss, bis der neue BR im Amt ist. Fristen unterschreiten um dies zu vermeiden, kann zur gerechtfertigten Anfechtung führen.

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Uller

31.01.2018 um 12:27 Uhr

Wann endet denn die Amtszeit des alten BR?

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DerN00b

31.01.2018 um 12:36 Uhr

Die Wahl war am 05.03. 2014, die konstituierende Sitzung des alten BR war am 18.03.2014

K
krambambuli

31.01.2018 um 12:49 Uhr

Wenn die Fristen nicht eingehalten werden, die gesetzlich vorgeschrieben sind, ist die Wahl allemal anfechtbar. Darum liber die bisher ausgeschriebene Wahl abbrechen und mit richtigen Terminen neu ansetzen. Dann müsst Ihr ggf. mit einer BR-losen Zeit rechnen.

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DerN00b

31.01.2018 um 12:53 Uhr

Wir haben bisher die Wahl noch nicht ausgeschrieben und werden in Folge dann die Wahlfristen selbst einhalten. Wir haben nur die Sorge, dass die Wahl vielleicht anfechtbar wäre, weil wir diese erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, als dies eigentlich hätte sein sollen (05.03.).

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Challenger

31.01.2018 um 13:08 Uhr

§ 13:Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

U
Uller

31.01.2018 um 13:12 Uhr

Leitet unverzüglich die Wahl ein (Wahlausschreiben aushängen) dann ist die Betriebsratslose Zeit kurz. Allerdings hast du noch nicht gesagt, wann denn nun die Amtszeit endet. Wann die letzte Wahl war und die dazugehörige Konstituierende Sitzung ist ohne Belang. Wann wurde das Wahlergebnis des ersten BR veröffentlicht?

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DerN00b

31.01.2018 um 14:35 Uhr

Das Ergebnis der damaligen Wahlen wurde am 05.03. veröffentlicht (kleine Firma, war schnell ausgezählt). Dies ist für uns als Termin natürlich nicht mehr machbar, daher werden wir jetzt den Wahlvorstand bestellen und dann das Wahlausschreiben erlassen, die WO und die Wählerlisten aushängen. Damit sollte die Wahl dann Ende März stattfinden.

P
Pjöööng

31.01.2018 um 16:30 Uhr

Möglicherweise endet die Amtszeit aber auch später. Offensichtlich wisst Ihr gar nicht genau wann die Amtszeit endet. Euer Arbeitgeber weiß das dann auch gar nicht so genau...

Insofern könnte es das einfachste sein, dass der alte BR so lange weitermacht bis der neue seine Amtsgeschäfte übernimmt.

Es gibt viele BRM und Wahlvorstände die dem Irrglauben unterliegen dass der Wahltermin von Amtszeit zu Amtszeit immer weiter nach vorne rutscht. Das ist aber falsch. Maßgeblich für den Beginn der Amtszeit ist in der Regel das Ende der vierjährigen Amtszeit des vorherigen BR, unabhängig davon wann gewählt, bekanntgegeben oder konstituiert wurde oder wird.

C
celestro

01.02.2018 um 12:11 Uhr

"Wenn die Fristen nicht eingehalten werden, die gesetzlich vorgeschrieben sind, ist die Wahl allemal anfechtbar. Darum liber die bisher ausgeschriebene Wahl abbrechen und mit richtigen Terminen neu ansetzen. Dann müsst Ihr ggf. mit einer BR-losen Zeit rechnen."

Sie wählen anscheinend JETZT schon "zu spät". Da wäre abbrechen wohl das Dümmste, was man machen könnte.

Sie beginnen jetzt mit der Wahl, damit Sie nicht NOCH SPÄTER raus kommen.

"Maßgeblich für den Beginn der Amtszeit ist in der Regel das Ende der vierjährigen Amtszeit des vorherigen BR, unabhängig davon wann gewählt, bekanntgegeben oder konstituiert wurde oder wird."

Maßgeblich ist in der Regel die Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Urwahl.

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