Erstellt am 29.11.2022 um 09:03 Uhr von Muschelschubser
Wenn die Erklärung, wem gegenüber die Stützunterschrift gilt, sauber protokolliert und die Vorschlagsliste entsprechend angepasst wurde, sehe ich zumindest diesbezüglich kein Problem (es könnte höchstens durch die geschrumpfte Anzahl der Stützunterschriften eine Liste ungültig werden).
Wenn zwischen Bekanntmachung der Vorschlagslisten und dem Wahltag weniger als eine Woche liegt, ist das natürlich schon problematisch. Ich bin mir nur nicht sicher, ob das eine Terminverschiebung rechtfertigt. BetrVG und WO treffen hierzu keine Regelung.
Eine Verschiebung der Wahl bedarf aber laut BAG-Urteil besonderer Gründe, z.B. das Drohen einer Nichtigkeit. Die ist eigentlich nur bei ganz groben Verstößen gegeben. Ob das Unterschreiten einer solchen Frist offensichtlich genug ist, weiß ich nicht. So sagt das Urteil vom BAG v. 19.11.2003, 7 ABR 25/03, die Wahl müsse wirklich grobe und offensichtliche Formfehler enthalten, die sofort erkennbar sein müssen. Ist das nicht der Fall, ist sie zwar nicht von vorn herein nichtig, aber bietet einen greifbaren Anfechtungsgrund.
Die Nichtigkeit sehe ich beim Unterschreiten einer Frist eher nicht, da die Fristen im Ganzen nur den wenigsten bekannt sein dürften. Insofern tendiere ich dazu, die Wahl wie im Wahlausschreiben angekündigt durchführen zu müssen und eine Anfechtung zu riskieren. Um mit dieser Anfechtung durchzukommen, müsste im Grunde jemand mit entsprechendem Wissen den Zeitpunkt der Aushänge geprüft und dokumentiert haben.
Erstellt am 29.11.2022 um 09:13 Uhr von GabrielBischoff
Im vereinfachten Verfahren können mangelhafte Vorschläge maximal bis zum Ende der Einreichungsfrist nachgebessert werden. Die Stützunterschrift ist ungültig und du musst prüfen ob die beiden Kandidaten noch genug Stützunterschriften haben.
Auf die ein oder andere Weise ist das Kind in den Brunnen gefallen. Wie der Wahlvorstand es wieder rausholt muss er entscheiden.