Aktives Wahlrecht Leiharbeitnehmer
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmern. Sie dürfen ja an der BR- Wahl teilnehmen, wenn sie länger als 3 Monate im Unternehmen beschäftigt werden. Frage: Muss diese 3- Monatspflicht ohne Unterbrechungen gerechnet werden oder reicht es, ähnlich wie bei Equal Pay, wenn sie zusammengefasst innerhalb eines Zeitraumes beschäftigt werden?
Hintergrund: Wir haben gestern mitbekommen, dass so langsam unsere eingesetzten Leiharbeitnehmer für kurze Zeiträume wieder zum Verleiher geschickt werden. Nach 1-2 Wochen werden sie wieder zurück geholt und bei uns eingesetzt. Das ist vollkommen unüblich da die Beschäftigungen eigentlich immer nahtlos ineinander übergehen. Wir befürchten, dass der AG damit das Wahlrecht der LW untergraben will. Der Antrag für den Einsatz der LW wird alle 2 Wochen neu für den Zeitraum für 2 Wochen gestellt und uns ist aufgefallen, dass es immer weniger werden obwohl sich in der Produktion nichts geändert hat.
Community-Antworten (1)
26.01.2018 um 12:08 Uhr
Schaust Du im Fitting Rn 65 und 66 zum § 7.
Eine Unterbrechung ist unschädlich wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Beschäftigungen besteht.
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