Betriebsübergang während der BR-Wahl
Teile unseres Betriebes werden nach § 613 a BGB zum 01.04. innerhalb des Konzerns übergeleitet. Das heißt Mitarbeiter die im Betrieb A beschäftigt sind können sich nach § 8 BetrVG im Betrieb B zur Wahl aufstellen, da die Betriebszugehörigkeit gegeben ist. Andersherum genauso. Allerdings sind die Mitarbeiter zum Zeitpunkt wenn die Vorschlagslisten eingereicht werden müssen noch nicht im neuen Betrieb beschäftigt. Dürfen sie trotzdem auf der Vorschlagsliste auftauchen. Wenn feststeht, dass Sie vor der Wahl den Betrieb wechseln werden?
Community-Antworten (1)
10.01.2018 um 11:35 Uhr
Voraussetzung für die Wählbarkeit ist das aktive Wahlrecht und die Mindestbetriebszugehörigkeit. Wahlberechtigt ist, wer auf der Wählerliste aufgeführt ist. Auf der Wählerliste sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens dem Betriebs angehören aufzuführen. Danach ist sie bis einschließlicheinen Tag vor der Wahl bei Ein- und Austritten zu aktualisieren.
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