Erstellt am 17.11.2017 um 09:44 Uhr von outofmemory
Betriebsverfassungsgesetz
§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Erstellt am 18.11.2017 um 13:26 Uhr von Challenger
Zitat :
Nun meine Frage: Dürfen die MA dieses Betriebes in dem auch kein BR existiert bei unseren Wahlen wählen?
----------------
Redet doch mal mit dem AG. Vielleicht lässt er sich ja darauf ein. Wenn nicht, könnt Ihr nach § 18 BetrVG vorgehen. Wie ein solches Verfahren ausgeht, kann natürlich niemand vorhersagen.
§ 18 BetrVG,Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.