MA eines angegliederten Betriebes wählbar?
Wir sind eine AG mit mehreren Betrieben und Standorten in Deutschland. Nur in einem Betrieb gibt es einen BR. Auf unserm Gelände befindet sich auch noch ein Betrieb unserer AG in dem es aber keinen BR gibt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können die MA des Betriebes in dem es keinen BR gibt durch einfache Abstimmung an den Wahlen des BR unseres Betriebes teilnehmen. Frage: Können sich nun auch automatisch diese MA in den BR unseres Betriebes wählen lassen, und auch BR Mitglied werden?
Community-Antworten (5)
29.11.2017 um 09:41 Uhr
Hallo ,hier musst du Unterscheiden ob der Betrieb bei Euch am Standort zu eurem Unternehmen gehört oder ob es ein eigenständiges Unternehmen ist in der AG ! Gehört der andere Betrieb zu dem gleichen Unternehmen und stellt es ein Gemeinschaftsbetrieb dar, kann der Wahlvorstand muss aber nicht(legt der Wahlvorstand fest) die Wählerliste dementsprechend erweitern,somit sind diese MA auch wählbar,"jeder" der Wählt kann sich auch aufstellen lassen;)
29.11.2017 um 10:14 Uhr
@ hedylein: ..."jeder" der Wählt kann sich auch aufstellen lassen...
Damit bin ich nicht so ganz einverstanden. Leiharbeitnehmer z. B. dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zwar mitwählen, können sich aber nicht aufstellen lassen (aktives und passives Wahlrecht)
29.11.2017 um 11:23 Uhr
deswegen in Anführungsstrichen ,denke das weiß jeder bzw der Wahlvorstand
29.11.2017 um 13:10 Uhr
Ja, stimmt. Es „sollte“ jeder Wahlvorstand wissen. Aber ich fürchte, die Realität sieht anders aus. Das „Jeder“ könnte von Ungeschulten leicht missverstanden werden. Deshalb mein Einwand.
29.11.2017 um 23:21 Uhr
"und stellt es ein Gemeinschaftsbetrieb dar, kann der Wahlvorstand muss aber nicht(legt der Wahlvorstand fest)"
liest sich für mich wie totaler Unfug !
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