Erstellt am 29.11.2017 um 08:41 Uhr von hedylein
Hallo ,hier musst du Unterscheiden ob der Betrieb bei Euch am Standort zu eurem Unternehmen gehört oder ob es ein eigenständiges Unternehmen ist in der AG !
Gehört der andere Betrieb zu dem gleichen Unternehmen und stellt es ein Gemeinschaftsbetrieb dar, kann der Wahlvorstand muss aber nicht(legt der Wahlvorstand fest) die Wählerliste dementsprechend erweitern,somit sind diese MA auch wählbar,"jeder" der Wählt kann sich auch aufstellen lassen;)
Erstellt am 29.11.2017 um 09:14 Uhr von Nordling
@ hedylein:
..."jeder" der Wählt kann sich auch aufstellen lassen...
Damit bin ich nicht so ganz einverstanden. Leiharbeitnehmer z. B. dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zwar mitwählen, können sich aber nicht aufstellen lassen (aktives und passives Wahlrecht)
Erstellt am 29.11.2017 um 10:23 Uhr von hedylein
deswegen in Anführungsstrichen ,denke das weiß jeder bzw der Wahlvorstand
Erstellt am 29.11.2017 um 12:10 Uhr von Nordling
Ja, stimmt. Es „sollte“ jeder Wahlvorstand wissen. Aber ich fürchte, die Realität sieht anders aus. Das „Jeder“ könnte von Ungeschulten leicht missverstanden werden. Deshalb mein Einwand.
Erstellt am 29.11.2017 um 22:21 Uhr von celestro
"und stellt es ein Gemeinschaftsbetrieb dar, kann der Wahlvorstand muss aber nicht(legt der Wahlvorstand fest)"
liest sich für mich wie totaler Unfug !