Erstellt am 28.10.2017 um 13:51 Uhr von Pjöööng
§ 21a? Einen unpassenderen habt Ihr nicht gefunden?
Hier gilt § 13 BetrVG: Ih wählt ganz normal im kommenden Jahr zwischen März und Mai. (Ich gehe davon aus dass die letzte Wahl frühestens im März stattgefunden hat...)
Ihr solltet dringendst mal Grundlagenschulungen besuchen. Ihr seid nun seit mindestens vierJahren Betriebsräte und kennt nicht einmal die grundlegenden Dinge.
Erstellt am 29.10.2017 um 10:26 Uhr von AlterMann
Da kann ich Pjööng nur Recht geben.
Und noch die klare Auskunft an das Ersatzmitglied: Es bleibt beim 9er-BR, bis neu gewählt wird. Eine Vergrößerung des bestehenden BR ist nicht möglich.
Die Auskunft, unter welchen Umständen in der laufenden Wahlperiode neu gewählt werden kann, erspare ich mir hier.
Erstellt am 01.11.2017 um 22:52 Uhr von basilica
Wenn die 100 neuen AN durch Fusion mit einem anderen Betrieb in Eure Firma gekommen sind, hätte man gemäß 21a vorgehen müssen. Allerdings schon vor 2 Jahren.