Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen
§ 86d:Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.