Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 4: Mehrheit von Erben
Untertitel 2: Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
§ 2058:Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.