Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 4: Erbvertrag
§ 2284:Bestätigung
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.
§ 2284:Bestätigung
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.