BGB – § 656a: Textform

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 10: Maklervertrag

Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656a:Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.