BGB – § 650h: Schriftform der Kündigung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge

Untertitel 1: Werkvertrag
Kapitel 2: Bauvertrag

§ 650h:Schriftform der Kündigung

Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.