Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 8: Kirchliche Verpflichtungen
§ 1588:(keine Überschrift)
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
§ 1588:(keine Überschrift)
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.