Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 5: Landpachtvertrag
§ 590b:Notwendige Verwendungen
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.