Abmahnung eines Mitarbeiters
Ein Mitarbeiter hat eine Abmahnung erhalten. Er arbeitet am Standort A an dem es einen lokalen Betriebsrat gibt. Der Mitarbeiter hat kein Vertrauen zum lokalen Betriebsrat und hat sich an die stellvertretende Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates gewandt und um Unterstützung gebeten. Es gibt bei uns mehrere Standorte und einen Gesamtbetriebsrat. Der AG lehnt es nun mit Verweis auf das Betriebsverfassungsgesetztes ab, hier einen Termin wahrzunehmen und lässt diesen nur stattfinden, wenn der Mitarbeiter den lokalen Betriebsrat hinzuzieht. Wie kann man hier weiter vorgehen und darf der Arbeitgeber so vorgehen?
Community-Antworten (6)
29.04.2026 um 18:23 Uhr
Eine Abmahnung ist nichts kollektivrechtliches und der BR an der Stelle normalerweise nicht zuständig. Stellt sich die Frage ... was will der AN, das der BR / GBR macht?
29.04.2026 um 19:16 Uhr
er wollte das wir die Abmahnung anschauen - was wir getan haben und wir haben festgestellt, dass der dort aufgeführte Sachverhalt nicht in Ordnung ist. Er hat den Arbeitgeber jetzt um ein Gespräch gebeten und der Arbeitgeber hat jetzt Vorgesetzte und HR als Teilnehmer angemeldet und er möchte nicht alleine hingehen. und jetzt argumentiert der AG, dass der Mitarbeiter nicht einen Betriebsrat aus einem anderen Standort wählen darf (welcher auch noch im GBR Vorsitz ist) mit der Begründung, dass das rechtlich nicht möglich ist.
30.04.2026 um 09:57 Uhr
Allerdings darf man zu ein Personalgespräch immer eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Das kann natürlich auch jemanden vom GBR sein, der dann allerdings nicht in dieser Funktion am Gespräch teilnimmt.
30.04.2026 um 10:11 Uhr
@ Olaf HB Auf welcher Rechtsgrundlage? Ich kenne dieses grundsätzliche Recht nur beim BEM.
Das man ein BR-Mitglied zu einen Personalgespräch hinzuziehen kann ist hier, so verstehe ich den TE, nicht strittig, nur das es ein "betriebsfremder" aus dem GBR sein soll. Und ich befürchte, das hier der Arbeitgeber recht haben wird.
30.04.2026 um 10:50 Uhr
ihr habt den 81, 82 und 84 BetrVG. Die geben den Rahmen vor, daher ist nicht jedes Thema geeignet, ein BRM hinzuzuziehen. Hier würde ich das entspannt sehen. Aber diese Rechte erlauben es nicht ein BRM eines anderen Betriebs mitzunehmen mitzunehmen. Personelle Angelegenheiten fallen eindeutig nicht in die Zuständigkeit des GBR. Wenn der AG nett ist (ist er hier nicht) dann mag das gehen, aber durchsetzen kann man das nicht
30.04.2026 um 15:58 Uhr
richtig, nur der BR des eigenen Betriebes,
§51 BetrVG (die Geschäftsführung des GBR) verweist nicht auf 81-83 BetrVG, also schon mal nicht möglich.
Grundsätzlich haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Anwalt zu einem Personalgespräch mitzubringen. Da Personalgespräche zur Arbeitsleistung gehören, sind betriebsfremde Personen wie Rechtsanwälte ohne Zustimmung des Arbeitgebers meist nicht gestattet.
Anderes als beim BEM, da ist ein Vertrauensperson erlaubt!
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