Zuständigkeit bei Betriebsräten mit mehreren Standorten
Hallo zusammen,
wir haben einen Fall bei uns, der für uns eine grundsätzliche Frage aufgeworfen hat:
Die Rahmenbedingungen: Zwei Standorte (A und B) mit je eigenem BR. Die GF hat die Anhörung zur ordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters der Personalabteilung, an beide BR geschickt. Der Arbeitsort des Mitarbeiters ist Standort A. Aufgrund einer organisatorischen Änderung im Juni hat der Mitarbeiter auch kein Vorgesetztenverhältnis mehr gegenüber Mitarbeitern am Standort B. Muss der BR am Standort B zu der Kündigung des Mitarbeiters vom Standort A angehört werden? Und wenn nicht, kann man die Anhörung wegen "nichtzuständigkeit" zurückweisen?
Community-Antworten (8)
31.08.2022 um 10:24 Uhr
Erstmal arbeitet ihr ja unabhängig voneinander. Fühlt ihr euch zuständig, werdet ihr aktiv. Fühlt ihr euch nicht zuständig, lasst ihr es bleiben.
Wollt ihr denn irgendwie tätig werden?
31.08.2022 um 10:43 Uhr
Wir sind jetzt tätig geworden und haben die Anhörung bearbeitet.
Aber die Grundsatzfrage bleibt natürlich trotzdem. Aber fühlten wir uns Zuständig? Eigentlich nicht.
31.08.2022 um 11:31 Uhr
"Der Arbeitsort des Mitarbeiters ist Standort A. "
Ist nur der Arbeitsort Standort A und er ist bei B angestellt (1) oder ist er komplett bei A (2)? Bei 1 seid ihr zuständig, bei 2 nicht!
31.08.2022 um 11:49 Uhr
Das bestätigt auf jeden Fall meine Meinung zu der Zuständigkeit.
Danke dafür.
31.08.2022 um 12:31 Uhr
@dieschi
Das ist so nicht richtig! Wenn der Kollege in Standort A arbeitet, ist der BR des Standortes A zuständig, egal ob der Kollege in A oder B angestellt ist. Nur wenn der Kollege in beiden Standorten tätig ist, sind beide BR zuständig.
Nachtrag: Es gibt Arbeitgeber, die versuchen, die Mitbestimmung des BR zu umgehen, indem sie Leute in einem betriebsratslosen Standort einstellen, aber in einem Standort mit BR arbeiten lassen. Das funktioniert aber nicht.
31.08.2022 um 14:36 Uhr
"... sind beide BR zuständig"
Das war mir jetzt neu das zwei unterschiedliche BR für einen MA zuständig sein können. Auch wenn mir die Begründung dazu durchaus einleuchtet seh ich das irgendwie problematisch.
Aber gut, wieder was gelernt ...
01.09.2022 um 01:12 Uhr
auch wenn es den AG Anwälten nicht gefällt: das BAG geht hier recht weit https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-1-abr-5-18-mitbestimmung-betriebsrat-einstellung-matrixstruktur/ Bitte auch das Urteil dazu mal lesen https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-5-18/
08.02.2025 um 07:06 Uhr
Hallo, auch wenn dieser Post schon etwas älter ist, hätte ich noch eine Rückfrage. Wie würde das in der Praxis laufen, wenn ein Mitarbeiter in mehreren Filialen tätig ist? Sind dann mehrere Betriebsräte für ihn zuständig, je nachdem, wo er sich gerade befindet oder um welches Thema es geht? Wir er zu mehreren Betriebsversammlungen eingeladen und ist er dann auch überall wahlberechtigt? Das würde ja bedeuten, dass jemand theoretisch 2x Betriebsratsvorsitzender sein könnte.
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