Freistellung von Wahlhelfern
Wir benötigen für die Durchführung der BR-Wahl Wahlhelfer. Ein Kollege hat sich dafür gemeldet. Der AG will ihn aber nicht freistellen, mit der Begründung, er sei unabkömmlich. Kann man aus §1 (2) WO einen rechtlichen Anspruch ableiten, bzw. gibt es überhaupt einen rechtlichen Anspruch? Danke für eure Hilfe
Community-Antworten (2)
15.03.2026 um 20:28 Uhr
Was sagt denn der MA dazu? Und es wäre ja nur für den Wahltag. Wobei ich nicht denke, das man einen Anspruch auf Freistellung genau DIESES einen MAs durchsetzen können wird. Es sei denn, die Aussage des AG ist offensichtlich vorgeschoben.
16.03.2026 um 11:17 Uhr
Ist denn eine betriebliche Verhinderung (ähnlich wie für die BR-Sitzung) objektiv für jeden Erkennbar? Wenn ja, wird es sicher jemand anders machen können. Oder würde der AG das voraussichtlich generell so versuchen?
Die objektiven Gründe für eine Verhinderung sind jedenfalls nicht nach Lust und Laune definierbar. Es können Dinge sein wie ein Systemausfall, Revision oder die Notfallbereitschaft z.B. im Sanitätsdienst.
Wenn die Gründe aber verhältnismäßig schwammig sind, kann man das dem AG durchaus als Wahlbehinderung auslegen, die bei Vorsatz sogar einen Straftatbestand darstellt - im Grunde genau so wie bei der Behinderung der BR-Arbeit.
Vielleicht ist ihm das so nicht bewusst? Dann am besten mal drüber aufklären.
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