Erstellt am 10.05.2006 um 13:46 Uhr von Fayence
Hallo zorro,
die Frage ist kürzlich schon einmal aufgetaucht, hier die Kopie meiner letzten Antwort dazu:
Da die Thematik "Einblick in Wählerliste durch Dritte" in den verschiedensten Zusammenhängen immer wieder einmal auftaucht, habe ich die grundlegenden Argumente aus diesem BAG-Beschluss einmal aus dem Original herauskopiert.
Amtlicher Leitsatz BAG:
1. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Freiheit der Wahl folgt die Verpflichtung des Wahlvorstands, während der laufenden Betriebsratswahl Dritten keine Einsichtnahme in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste zu gestatten.
2. Gewährt der Wahlvorstand einzelnen Wahlbewerbern diese Einsichtnahme, verletzt er neben diesem Grundsatz außerdem den ungeschriebenen Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber.
8. Der Verstoß war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Die - für die Bundestagswahl durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete - Freiheit der Wahl besteht darin, daß jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussungen von außen ausüben kann.
Im Betriebsverfassungsrecht hat der allgemeine Grundsatz der freien Wahl im Verbot der Wahlbehinderung und der Wahlbeeinflussung in § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG seinen Ausdruck gefunden.
Zu einer zulässigen Wahlwerbung gehört es auch, wenn Wahlberechtigte generell oder auch individuell dazu aufgefordert werden, ihr Wahlrecht auszuüben. Dies kann noch während des bereits laufenden Wahlvorgangs geschehen. Die hiermit verbundene Ansprache und Beeinflussung des Wahlberechtigten ist, solange keine unzulässigen Mittel verwandt werden, Bestandteil eines demokratischen Wahlverfahrens.
Eine unzulässige Drucksituation entsteht jedoch, wenn die Aufforderung an den Wahlberechtigten, zu wählen, mit dem gezielten Hinweis und dem Vorhalt verbunden werden kann, der Wahlberechtigte habe, wie sich aus den Wahlunterlagen ergebe, von seinem Wahlrecht noch keinen Gebrauch gemacht.
Den kompletten Thread findest Du, wenn Du 25887 unter "Suchen" eingibst.