Aktives und passives Wahlrecht nach einem Aufhebungsvertrag
Hallo, es gibt in unserer Firma zwei Personen, die einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, ihren letzte Arbeitstag aber nach der diesjährigen BR-Wahl haben. Wie sieht es da mit dem aktiven und passiven Wahlrecht aus?
Danke und Grüße
Community-Antworten (2)
22.01.2026 um 18:09 Uhr
Wenn sie von Ihrer Arbeit unwiderruflich freigestellt sind, ist Beides "futsch", wenn sie aber noch in der Firma sind ist Beides "noch da".
Ich persönlich würde zwar nicht mehr aktiv mitwählen, weil ich nicht mehr lange in der Firma bin und sich wählen lassen macht noch weniger Sinn.
23.01.2026 um 09:55 Uhr
Es gibt allerdings ein Urteil (ich meine irgendwo aus 2020), wonach ein Aufhebungsvertrag inkl. Freistellung sich auf das Arbeitsverhältnis bezieht, jedoch NICHT auf das Mandat im BR. In dem Fall hatte ein BRM nach langem Hin und Her ein Aufhebungsvertrag mit sehr langer Freistellung unterschrieben. Als der AG ihm dann der Zugang zum Betriebsgelände untersagte und seinen Zugang zum IT des Unternehmens (wo auch die des BR lag) sperrte, klagte das BRM und bekam recht, sein Mandat war weiterhin gültig, der AG musste ihm zähneknirschend sowohl den Zutritt aufs Betriebsgelände und den IT-Zugang wieder freigeben. Aus dem Grund bin ich mir nicht so sicher, wie ein Aufhebungsvertrag sich auf das Wahlrecht (sowohl aktiv als passiv) auswirkt. Das Arbeitsverhältnis besteht ja noch bis zum Ende der Freistellung. Allerdings, ob es zu empfehlen ist sich unter den Bedingungen noch für eine neue Legislaturperiode aufstellen zu lassen bezweifle ich sehr.
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