Überstundenabbau und Einsatz von Mitarbeiter in anderen Abteilungen
Hallo,
da bei uns aktuell in einer Abteilung, wegen der anhaltenden schwierigen wirtschaftlichen Situation, kaum Aufträge reinkommen, sind wir bzw. die Geschäftleitung langsam aber sicher gezwungen Maßnahmen zu ergreifen. Dies soll in erster Linie durch massiven Überstundenabbau, Verlagerung von Mitarbeitern in andere Abteilungen und falls diese Maßnahmen nicht greifen, durch drohende Kurzarbeit abgefangen werden. Jetzt meine Frage dazu: Wo bzw. in welcher Form muss dies durch die Geschäftsleitung in Absprache mit dem BR passieren? Wo greift das Direktionsrecht, wo setzt dann das Mitbestimmungsrecht ein?
Community-Antworten (3)
27.10.2025 um 12:05 Uhr
Das Mittbestimmungsrecht greift dann, wenn §95 Abs. 3 BetrVG zur Anwendung kommt. Hierbei ist aber nicht nur auf die Dauer von 4 Wochen abzustellen, sondern auch deutliche Änderung der Arbeitszeit, spürbare Belastungen, andre Arbeitsmittel, andere Arbeitsweise... Auch bei Kurzarbeit seid Ihr in der Mitbestimmung-> §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
28.10.2025 um 10:21 Uhr
Und noch einen Hinweis: Ich weiß natürlich nicht wie groß euer Unternehmen ist, aber wenn regelmäßig mehr als 100 AN beschäftigt sind, ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Diese hat weitgehende Rechte in Bezug auf Einsicht in finanzielle Unterlagen. So kann der BR frühzeitig erkennen, ob möglicherweise Betriebsteile komplett stillgelegt werden müssen und konkrete Vorschläge zur Sicherung der Arbeitsplätze machen.
Grundsätzlich ist es allerdings so, dass Mehrarbeit bevorzugt in Freizeit ausgeglichen werden soll. Gerade in ein wirtschaftlich schwierige Situation ist das sinnvoll. Außerdem: Sollte es unerwartet zu einer Insolvenz kommen (was niemand natürlich will, manchmal aber unvermeidlich ist), kommen die Ansprüche aus geleistete Mehrarbeit mit in der Insolvenzmasse. Wenn überhaupt, bekommt man da in der Regel nur ein Bruchteil von dem, was man hätte ausbezahlt werden müssen. Abfeiern ist dann aber auch nicht mehr möglich.
29.10.2025 um 09:03 Uhr
Was noch zu beachten wäre: Plusstunden/Überstunden müssen also grundsätzlich erstmal abgebaut werden, bevor KUG beantragt wird. Bestimmte Arbeitszeitguthaben sind aber privilegiert bzw. geschützt und müssen zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht eingesetzt werden. Dies gilt nach § 96 Abs.4 Satz 3
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