Erstellt am 02.11.2009 um 10:24 Uhr von HHHHHF
Dann lies dir das mal durch:
»Arbeitnehmer, die nicht gewerbsmäßig oder im Wege der sog. Konzernleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i.S.v. § 9 BetrVG. Sie sind weder bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke zu berücksichtigen, noch steht ihnen nach § 8 BetrVG das passive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu.« ff
http://www.betriebsrat.com/index.php?Site=Gesetze Fachinfo&Menue=Urteile zur BR-Wahl&SubMenue=zum Wahlrecht&Section=urteil_betrvr_leiharbeitnehmer_nicht_gewerbsm_an-ueberlassung
Bei den Leiharbeitnehmern und Arbeitnehmern im Rahmen einer so genannten Konzernleihe ist das Problem, dass das BAG in nunmehr ständiger Rechtsprechung diesen Arbeitnehmergruppen zwar das aktive Wahlrecht zuspricht, sie aber trotzdem nicht als Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Dieses hat zur Folge, dass sie bei der Berechnung der Schwellenwerte, wie etwa zur Berechnung der Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG, nicht mitzählen. Diese abzulehnende Rechtsprechung des ABG führt dazu, dass der Wahlvorstand bei der Aufstellung der Wählerliste diese Arbeitnehmergruppen mit aufzuführen hat, während er bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats sie wiederum außen vor lassen muss.
(BAG v. 10.3.2004 – 7 ABR 49/03, DB 2004, 1836)
Erstellt am 02.11.2009 um 11:25 Uhr von WorkersCouncil
Hallo HHHHHF,
die Frage von mir war nicht, ob wir damit die Anzahl der Betriebsräte erhöhen können oder ob die Kollegen wählbar sind.
Sondern ob sie ein Wahlrecht haben wenn wir die Zeiten, in denen sie bei uns sind zusammen zählen können?
Erstellt am 02.11.2009 um 19:21 Uhr von Bergmann
@ WorkersConcil,
" Es kommt dabei auf die geplante Einsatzdauer und nicht auf die bereits
erfolgte Einsatzzeit an, so dass überlassene Arbeitnehmer schon am ersten Einsatztag
wahlberechtigt sein können, wenn sie nur länger als drei Monate überlassen
werden sollen. Die überlassenen Arbeitnehmer sind auch in dem Betrieb des überlassenden
Arbeitgebers, mit dem der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, bei der
Wahl eines Betriebsrats wahlberechtigt. Die Fragen im Zusammenhang mit der
Wählbarkeit der überlassenen Beschäftigten werden unter B. III. 3. a) erläutert. "
Quelle: http://www.netzwerk-weiterbildung.info/upload/m4858c95e1dff8_verweis1.pdf