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Kollegen nach dem AüG bei Betriebsratswahl wahlberechtigt?

W
WorkersCouncil
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Im nächsten Jahr sind ja Betriebsratswahlen.

Nach dem § 7 Abs. 1 BetrVG sind auch Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers die zur Arbeitsleistung überlassen werden auch wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Nun haben wir Kollegen nach dem AüG bis Ende des Jahres 4 Monate im Einsatz.

Saisonbedingt haben wir im Januar und Februar weniger Aufträge so das diese Kollegen bei uns nicht mehr im Einsatz sind.

Und nach den letzten Jahren zu urteilen haben wir von März bis Juni und von Oktober bis Dezember einen erhöhten Auftragseingang so dass das wir diese Kollegen wieder bei uns beschäftigt haben.

Anmerk. Es sind immer dieselben Kollegen bei uns im Einsatz.

Können wir jetzt die Monate zusammen zählen, oder müssen die Kollegen am Wahltag ununterbrochen länger als 3 Monate bei uns im Einsatz sein?

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Community-Antworten (3)

H
HHHHHF

02.11.2009 um 11:24 Uhr

Dann lies dir das mal durch:

»Arbeitnehmer, die nicht gewerbsmäßig oder im Wege der sog. Konzernleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i.S.v. § 9 BetrVG. Sie sind weder bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke zu berücksichtigen, noch steht ihnen nach § 8 BetrVG das passive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu.« ff

http://www.betriebsrat.com/index.php?Site=Gesetze Fachinfo&Menue=Urteile zur BR-Wahl&SubMenue=zum Wahlrecht&Section=urteil_betrvr_leiharbeitnehmer_nicht_gewerbsm_an-ueberlassung

Bei den Leiharbeitnehmern und Arbeitnehmern im Rahmen einer so genannten Konzernleihe ist das Problem, dass das BAG in nunmehr ständiger Rechtsprechung diesen Arbeitnehmergruppen zwar das aktive Wahlrecht zuspricht, sie aber trotzdem nicht als Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Dieses hat zur Folge, dass sie bei der Berechnung der Schwellenwerte, wie etwa zur Berechnung der Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG, nicht mitzählen. Diese abzulehnende Rechtsprechung des ABG führt dazu, dass der Wahlvorstand bei der Aufstellung der Wählerliste diese Arbeitnehmergruppen mit aufzuführen hat, während er bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats sie wiederum außen vor lassen muss. (BAG v. 10.3.2004 – 7 ABR 49/03, DB 2004, 1836)

W
WorkersCouncil

02.11.2009 um 12:25 Uhr

Hallo HHHHHF,

die Frage von mir war nicht, ob wir damit die Anzahl der Betriebsräte erhöhen können oder ob die Kollegen wählbar sind.

Sondern ob sie ein Wahlrecht haben wenn wir die Zeiten, in denen sie bei uns sind zusammen zählen können?

B
Bergmann

02.11.2009 um 20:21 Uhr

@ WorkersConcil,

" Es kommt dabei auf die geplante Einsatzdauer und nicht auf die bereits erfolgte Einsatzzeit an, so dass überlassene Arbeitnehmer schon am ersten Einsatztag wahlberechtigt sein können, wenn sie nur länger als drei Monate überlassen werden sollen. Die überlassenen Arbeitnehmer sind auch in dem Betrieb des überlassenden Arbeitgebers, mit dem der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, bei der Wahl eines Betriebsrats wahlberechtigt. Die Fragen im Zusammenhang mit der Wählbarkeit der überlassenen Beschäftigten werden unter B. III. 3. a) erläutert. "

Quelle: http://www.netzwerk-weiterbildung.info/upload/m4858c95e1dff8_verweis1.pdf

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