Erstellt am 11.09.2025 um 16:19 Uhr von ganther
Erstellt am 11.09.2025 um 16:28 Uhr von celestro
Ich verstehe ehrlich gesagt hier den Sinn überhaupt nicht. Wenn das BRM krank ist, rückt jedesmal der erste Nachrücker in das Amt des BRM.
Also was genau sollte der Tausch zum Ziel haben?
Erstellt am 12.09.2025 um 08:47 Uhr von GabrielBischoff
Der Grund ist schon nachvollziehbar - man hat weniger Arbeit, die Vorzüge bleiben aber erhalten.
Dem BR-Mitglied bleibt leider nur die Möglichkeit des Rücktritts. Es rate extrem davon ab, dies als Gefallen abzunicken, damit wird der BR durch die falsche Ladungsreihenfolge praktisch arbeitsunfähig.
Erstellt am 12.09.2025 um 09:36 Uhr von Damei81
die selben Vorteile hat man nicht! §15 KSchG schon, als den nachwirkenden KSch, aber §103 BetrVG nicht, also nur mit Zustimmung des BR eine Kündigung möglich nicht!
Erstellt am 12.09.2025 um 10:04 Uhr von Muschelschubser
"Ich verstehe ehrlich gesagt hier den Sinn überhaupt nicht."
Wenn man angeschlagen ist, und seine mentale Belastung gerne Steuern möchte, macht das durchaus Sinn.
Beispiel:
Ich nehme derzeit auch quasi 3 Aufgaben wahr:
Originäre Tätigkeit, einige Aufgaben im Beauftragtenwesen und das BR-Mandat.
Man muss in 3 Bereichen die Neuerungen aufnehmen, ein eng getaktetes Pensum erledigen und manchmal ziemliche Gedankensprünge leisten. Erst Recht im Vertrieb ist man oftmals fremd gesteuert und kann nicht selbst für eine adäquate Tagesstruktur sorgen.
Nun kamen dieses Jahr Schicksalsschläge in der Familie dazu: Todesfälle, schwere Krebserkrankungen und Jobsorgen der Partnerin.
Da sehnt man sich manchmal danach, um den Kopf freizubekommen, zumindest temporär einzelne Aufgaben abgeben zu können, um in der Spur zu bleiben.
Natürlich könnte man das über eine AU steuern, aber es gibt eben oft auch eine Grauzone zwischen Topfit und arbeitsunfähig, in der man nicht gleich zu Hause bleibt.
In besagtem Fall wurde die Antwort aber schon gegeben:
Nein, geht nicht. Die Reihenfolge ergibt sich aus den erhaltenen Stimmen.
Es bleibt also nur
a) Rücktritt
b) Zähne zusammenbeißen
c) AU
Es könnte noch eine betriebliche Verhinderung ins Spiel gebracht werden - die ist aber nicht so dehnbar wie viele meinen und könnte einem dann als Pflichtverletzung ausgelegt werden.