Erstellt am 11.03.2010 um 22:41 Uhr von nicoline
Arnold,
man o man, man kann sich ja nur wundern über so manches, was in diesem, unserem Lande so alles passiert, zu Zeiten der BR Wahl.
Ihr hättet die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder festlegen sollen, das kann man ja aber ohne Schwierigkeiten nachholen. Es ist noch nicht mal zwingend vorgeschrieben, Ersatzmitglieder zu bestellen, also ruhig bleiben!
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 16 BetrVG, II. Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat Rn 15
Der BR kann für jedes WV-Mitglied ein Ersatzmitglied bestellen. Davon sollte bereits aus Zweckmäßigkeitsgründen Gebrauch gemacht werden. Es ist dabei als zulässig anzusehen, dass ein Ersatzmitglied für mehrere Mitglieder des WV bestellt wird, wobei die Reihenfolge des Nachrückens der einzelnen Ersatzmitglieder festzulegen ist (Fitting, Rn. 35; GK-Kreutz, Rn. 40; HSWG, Rn. 19). Bei der Bestellung von Ersatzmitgliedern ist auf die Vertretung der Geschlechter zu achten (vgl. Rn. 13). Ein Ersatzmitglied tritt bei zeitweiser Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vorübergehend in den WV ein. Es rückt auf Dauer nach, wenn das betreffende ordentliche Mitglied aus dem WV ausgeschieden ist (GK-Kreutz, Rn. 41; Richardi-Thüsing, Rn. 20). Sobald ein Ersatzmitglied in den WV nachrückt, hat es den Kündigungsschutz nach § 103 dieses Gesetzes und nach § 15 KSchG.
Erstellt am 11.03.2010 um 23:04 Uhr von Arnold
Nicoline,
beunruhigt bin ich nicht. Ich sage nur ver... - Seminar.
Eine Reihenfolge bei den Ersatzmitgliedern haben wir bei dem Beschluss schon festgelegt, so meine ich jedenfalls.
Wir bestimmten Ersatzmitglieder a) Herr/Frau XY und b) Herr/Frau ABC.
Oder muss der Beschluss ausdrücklich enthalten, dass jedes Wahlvorstandsmitglied durch die Nachfolgend benannten Ersatzmitglieder, gemäß deren Reihenfolge a, b, c, oder 1, 2, 3 usw., ersetzt wird? Wenn man es so schreibt wie wir, müsste doch eigentlich klar sein, dass die Ersatzmitglieder gemäß ihrer Reihenfolge Ersatzmitglieder sind und eben nicht speziell je ein bestimmtes Wahlvorstandsmitglied ersetzen sollen.
Interessant erscheint mir, dass der erwähnte "Kommentar für die Praxis" von einer automatischen Nachrückereigenschaft der Ersatzmitglieder ausgeht und die nachträgliche Bestimmung von Wahlvorstandsmitgliedern durch den BR bei Ausscheiden eines Wahlvorstandsmitglieds gar nicht erwähnt.