Hallo leidgeprüfte Betriebsräte während der Wahlphase,

unser Wahlvorstand war vor wenigen Tagen auf einer Schulung. Etwas aufgeregt kam man danach zu uns (dem BR) und behauptet, dass unser Beschluss zur Bestellung des Wahlvorstands fehlerhaft sei und die Wahl des BR angefochten werden könnte.

Was haben wir gemacht?
a) Wir bestellten drei Wahlvorstandsmitglieder
b) Wir beschlossen den Wahlvorstandsvorsitz und seinen Stellvertreter
c) Wir benannten zwei Ersatzmitglieder (mehr haben wir nicht aufgetrieben)

Die Frischgeschulten behaupteten nun, wir hätten zwingend auch die Nachrücker benennen müssen. Weil wir dies nicht getan haben, wäre die Wahl anfechtbar.

Ich halte dies für unsinn!
Im Kommentar von Fitting... habe ich gelesen, dass Nachrücker bestenfalls benannt werden können. Besser soll es sein, wenn der BR Nachrücker erst dann bestellt, wenn ein Wahlvorstandsmitglied ausscheidet.
Die Ersatzmitglieder wären zumindest keine automatischen Nachrücker.

Muss ein Beschluss zur Bestellung eines Wahlvorstands wirklich neben den Wahlvorstandsmitgliedern und Ersatzmitgliedern auch die Nachrücker beinhalten?

Gruß
Arnold