Patt bei Benennung Wahlvorstand nach Mandantsniederlegung
Wir haben ein Dreier-Gremium mit einem Ersatzmitglied. Zwei Mitglieder haben ihr Mandat niedergelegt. Es sind Neuwahlen durchzuführen. Der Betriebsrat benennt den Wahlvorstand, der die Wahl durchzuführen hat. Soweit die Theorie. (Oder ist hier schon was falsch?)
Der BR besteht jetzt noch aus dem BRV und dem nachgerückten Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied (Kandidat der Geschäftsleitung...) lehnt alle Vorschläge des BRV zur Benennung des neuen Wahlvorstandes ab. Kann der BRV (gegen den Willen des Nachrückers) einfach drei Wahlvorstände benennen?! Oder muß ggf. ein "Alt-Mitglied" mit abstimmen? Oder bleibt ggf. nur der Weg zum Arbeitsgericht zur Einsetzung eines Wahlvorstandes? (Hat hier jemand ggf. Erfahrungen, wie lange so etwas dauert?)
Community-Antworten (3)
12.08.2016 um 12:56 Uhr
Der BRV kann dies nicht Unterlässt der BR die unverzügliche Bestellung des Wahlvorstandes, so kommt die Bestellung durch GBR, KBR oder das Arbeitsgericht in Betracht.
Das arbeitsgerichtliche Verfahren dürfte hier (einen sauberen Antrag vorauisgesetzt) relativ flott gehen.
Ausgeschiedene BRM können nicht "reaktiviert" werden.
12.08.2016 um 12:58 Uhr
Was schlägt denn der Kollege vor. Vielleicht solltest Du ihm mal vor Augen führen, dass bei seiner Verweigerung es tatsächlich nur zum Gericht gehen kann. Vielleicht flüstert ihm dann die Geschäftsleitung, dass er doch lieber zustimmen soll.
13.08.2016 um 12:03 Uhr
SonneDortmund,
das Ersatzmitglied ist doch auch mal verhindert. Das könnte der ideale Zeitpunkt für eine Sitzung sein.
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