Mindestanzahl von BR-Mitgliedern?
Hallo Zusammen. Ich bin stv.Betriebsratsvorsitzender bei uns im Theater. Zur Zeit haben wir folgende Situation: Ein BR-Mitglied ist auf Grund einer Nichtverlängerung ihres Vertrages ausgeschieden.Dafür sollte jetzt ein Nachrücker einspringen.Wir hatten aber vorher schon die Situation,dass ein Nachrücker kommen musste,weil ein Mitglied aus persönlichen Gründen ausgeschieden ist.Dieser Nachrücker ist jetzt ebenfalls ausgeschieden. So blieben noch zwei Nachrücker über. Einer von diesen beiden wollte das Amt nicht anehmen und der letzte Nachrücker hat sein Amt angenommen. Zur Zet sind wir nur zu viert im BR,müssten aber eigentlich fünf BR-Mitglieder sein. Jetzt sagen uns manche Leute wir können mit vier Personen weitermachen, unser Verwaltungsdirektor wiederrum sagt, dass jetzt auf jeden Fall Neuwahlen stattfinden müssten. Laut Paragraph 12 Abs. des BetrVG verstehe ich das genauso. Was also müssen iwr jetzt bitte tun um klarheit zu schaffen? Auf positive Antworten freue ich mich sehr. Mit freundlichen Grüßen, Dominik Wendler
Community-Antworten (6)
08.08.2007 um 23:27 Uhr
@Dodo Gut, dass es § 13 Abs. 1 (Nr. 2) BetrVG gibt...
08.08.2007 um 23:33 Uhr
Hallo. Jepp, Kölner hat recht! §13 Abs.2 Satz 2 ist eindeutig die Antwort auf deine Frage! "... außerhalb dieser Zeit ist der BR zu wählen wenn ... die Gesamtzahl der BRM nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der BRM gesunken ist"!!!! Davon ganz abgesehen ist der §12 BetrVG weggefallen!!!
09.08.2007 um 09:50 Uhr
Zur Zeit braucht ihr noch keine Neuwahl, da ihr noch ein Ersatzmitglied habt. Er ist verpflichtet nachzurücken, somit seit ihr wieder Beschlußfähig. Da er/sie aber nicht nachrücken will, greift dann § 24 Abs. 5. Er/Sie hat sich nach der Wahl bereiterklärt das Amt anzunehmen, also muss er nachrücken, da er ja nicht will, muss er ausgeschlossen werden. Und jetzt kommen erst die Neuwahlen nach § 13 Abs. 2 (2). Ich kann euch nur raten, sprecht mit dem Ersatzmitglied nochmal und macht ihm das klar.
09.08.2007 um 10:47 Uhr
@HF Ganz bestimmt hat der § 24 BetrVG NICHTS mit diesem Fall zu tun.
09.08.2007 um 13:21 Uhr
@Kölner: Was ist denn heute los? Nicht in Form? §24 BetrVG ist doch einschlägig - allerdings die Nr. 2: Da das erste Ersatzmitglied "nicht nachrücken will", muss es sein Amt gemäß §24 Nr. 2 BetrVG niederlegen. Damit rückt das letzte noch vorhandene Ersatzmitglied nach §25 BetrVG nach. Damit sind's wieder 5 - nur gibt's kein Ersatz mehr. Wenn jetzt nochmal jemand ausscheidet, dann §13...
09.08.2007 um 13:34 Uhr
@Petrus Ich sehe, Du bist in Form. Aber sage mir...wo widersprechen wir uns?
Ich zitiere "[...] Einer von diesen beiden wollte das Amt nicht anehmen". Rein grammatikalisch äussert sich Dodo in der Vergangenheit (ist also schon "passiert" und vorbei). Ich zitiere weiter "[...] Zur Zet sind wir nur zu viert im BR,müssten aber eigentlich fünf BR-Mitglieder sein". Rein grammatikalisch sind wir in der Gegenwart (das ist der Stand der Dinge).
Was bitte hilft jetzt noch der § 25 BetrVG? Nichts!
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