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Nachrücker

UM
Uta Mattern
Apr 2025 bearbeitet

Vor 2 Jahren haben wir den nächsten Nachrücker gefragt, da eine Kollegin Langzeitkrank ausgefallen ist, sie sagte das sie lieber zu einen späteren Zeitpunkt nachrücken möchte, darauf hin haben wir die nächste gefragt, die dann auch nachgerückt ist. Jetzt hat ein Betriebsratsmitglied das Amt niedergelegt und ich bin der Meinung das die Kollegin die damals nicht nachgerückt ist jetzt nachrückt.

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Community-Antworten (29)

C
celestro

22.04.2025 um 18:28 Uhr

Man kann sich nicht aussuchen, wann man nachrückt.

Ich würde sagen ... die Handlungen Eurer letzten 2 Jahre leiden unter einem schweren Mangel und sind damit hinfällig. Sofern man davon ausgehen würde, das die Person mit ihrer Aussage "ich möchte zu einem späteren Zeitpunkt nachrücken" einen Verzicht auf das Nachrücken ausgesprochen hat, wäre sie komplett raus.

S
Schlaumeier38

22.04.2025 um 22:34 Uhr

heisst das ihr, immer den 2. Nachrücker nachgeladen habt oder ihr habt diese nachgeladen und diese ist nicht gekommen?

UM
Uta Mattern

23.04.2025 um 00:03 Uhr

Nein, wir haben uns an die Reihenfolge gehalten und bei der Kollegin war etwas Privates und es war auch nicht in der Sitzung, wo sie damals sagte das sie später nachrücken möchte.

UM
Uta Mattern

23.04.2025 um 00:47 Uhr

Nein, wir haben uns an die Reihenfolge gehalten und bei der Kollegin war etwas Privates und es war auch nicht in der Sitzung, wo sie damals sagte das sie später nachrücken möchte.

C
celestro

23.04.2025 um 01:42 Uhr

Könntest Du das bitte etwas verständlicher erzählen? Eine Kollegin ist Langzeitkrank gewesen ... und es sollte jemand nachrücken. Diese Person wollte aber "später nachrücken", weil sie etwas privates hatte. Soweit klar.

ABER ... wie lange hat das Nachrücken vor 2 Jahren gedauert? Eine Sitzung? Oder jetzt die ganzen 2 Jahre? Wir brauchen da schon ein paar Fakten, sonst ist das hier nur reines Rätselraten.

UM
Uta Mattern

23.04.2025 um 08:09 Uhr

Die Kollegin war Krank und ich habe dann nach der Reihenfolge die Kollegin gefragt die dran gewesen wäre, darauf hin hat sie gesagt sie möchte erst später Nachrücken, da sie Familiär eingespannt wäre und die nächste ist dann nachgerückt, ich dachte das die Kollegin die vor 2 Jahren ihr Mandat zurückgestellt hat jetzt zu fragen wäre.

UM
Uta Mattern

23.04.2025 um 08:15 Uhr

Sorry, vor 2 Jahren ist dann die 2. Nachdem die 1. Ihr Mandat zurück gestellt hat gleich nachgerückt.

R
rtjum

23.04.2025 um 09:41 Uhr

also ihr ladet seit 2 Jahren immer Ersatz-Nr.2 weil 1. gerade nicht möchte. Wenn jemand eure Beschlüsse dieser 2 Jahre angreifen wollen würde dann hätte der sehr gute Chancen, denn ihr handelt nicht gesetzlich. Wenn die Nr.1 keinen echten Verhinderungsgrund hatte, hättet ihr niemals die Nr. 2 nachladen dürfen.

Geht ihr auf Seminare? Da lernt man sowas eigentlich.

UM
Uta Mattern

23.04.2025 um 10:01 Uhr

Nein derjenige ist dann vor 2 Jahren gleich nachgerückt.

S
seehas

23.04.2025 um 10:11 Uhr

Ist die Langzeitkranke Kollegin aus dem BR ausgeschieden? Wenn ja, dann rückt ein Ersatzmitglied nach und wird reguläres BRM. Will Nummer 1 nicht nachrücken, dann bedeutet das den Verzicht auf das Mandat, Nummer 1 ist raus. Wenn nein, dann wird zu jeder Sitzung ein Ersatzmitglied eingeladen. Im Zweifel immer die Nummer 1 der Nachrückerliste. Ist Nummer 1 wirksam verhindert (Urlaub, Krankheit, Dienstreise)) dann wird Nummer 2 eingeladen. Hat Nummer 1 keine Lust, dann wird niemand nachgeladen. Hat Nummer 1 niemals Lust kann man über den Ausschluss aus dem BR nachdenken. Eure Beschlüsse der letzten zwei Jahre sind wahrscheinlich alle ungültig, da die Ladung der Mitglieder fehlerhaft war.

R
rtjum

23.04.2025 um 10:17 Uhr

ich verstehe die Fakten immer noch nicht.

UM
Uta Mattern

23.04.2025 um 10:55 Uhr

Die Frage ist ja ob die Kollegin mit dem Verhinderungsgrund jetzt nachrücken darf.

NB
nicht brauchen

23.04.2025 um 11:04 Uhr

Hmm ich verstehs auch nicht. Also die erste Nachrückerin hat vor 2 Jahren gesagt sie will nicht nachrücken. Ihr habt dann 2 Jahre lang gesagt der 2te Nachrücker ist im BR? Das war dann falsch. Es bleibt, dass der Nachrücker immer Nachrücker ist. Und es ist immer die erste Nachrückerin zu laden. Ausnahme: Die erste Nachrückerin verzichtet auf das Amt und ist dann defenitiv raus (der 2te Nachrücker bleibt Nachrücker). Wenn ein Betriebsratsmitglied nicht mehr will so wird immer der folgende Nachrücker BR. Wenn dieses dann nicht will legt sie ihr Amt nieder so ist das für immer. Man kann nicht sagen ach geht ihr mal vor ich rücke später nach.

UM
Uta Mattern

23.04.2025 um 11:06 Uhr

Die 1. hat ihr Mandat zurückgestellt, da Familiär eingespannt, die 2. ist dann nachgerückt und ist im BR, jetzt hat ein BRM sein Mandat niedergelegt, kann jetzt die Kollegin die das Mandat zurückgestellt hat jetzt in den BR?

UM
Uta Mattern

23.04.2025 um 11:13 Uhr

Ich habe noch etwas, die Langzeitkranke ist ein halbes Jahr danach gestorben.

NB
nicht brauchen

23.04.2025 um 11:21 Uhr

hmmm Die Infos tröpfeln .....

vor 1,5 Jahren ist die Langzeitkranke gestorben??? Dann rückt der 1. Nachrücker in den BR ein. Es gibt kein: Ich will später dran kommen. Es gibt dann nur: "ich will nicht" und dann ist er/sie raus für diese Wahlperiode.

Wenn dem so ist habt ihr nicht gesetzeskonform gehandelt. Wie ihr das wieder zurechtbiegt kann man nicht sagen. Einfach nachrücken lassen und hoffen das euer AG das nicht mitbekommt wäre eine Option.

H
hamsterpups

23.04.2025 um 11:26 Uhr

Ich hoffe wirklich, die langzeitkranke Kollegin hat ihr Mandat offiziell niedergelegt bevor Ersatzmitglied Nr. 2 zum regulären BRM wurde. Ansonsten fängt das Chaos da schon an. Ersatzmitglied Nr. 2 konnte nur reguläres BRM werden, wenn Nr. 1 das Mandat ablehnt. "Auf Eis legen" geht in diesem Fall nicht. Nr. 1 ist komplett raus und kann ein reguläres BR-Mitglied mehr werden, da er/sie nicht mal mehr Ersatzmitglied ist.

C
celestro

23.04.2025 um 11:34 Uhr

Ich wiederhole meine Aussage aus dem Startpost:

"Sofern man davon ausgehen würde, das die Person mit ihrer Aussage "ich möchte zu einem späteren Zeitpunkt nachrücken" einen Verzicht auf das Nachrücken ausgesprochen hat, wäre sie komplett raus."

nur das wäre rechtlich "in Ordnung". Auf keinen Fall dürft ihr die Person JETZT nachrücken lassen. Sollte diese 1. Person allerdings zwischendurch bei Urlaub etc. doch mal nachgerückt sein, wäre das mMn alles hinfällig.

S
seehas

23.04.2025 um 12:17 Uhr

Das Mandat zurückstellen geht nicht. Entweder ich nehme das Mandat an, oder ich nehme es nicht an. Wenn ich es nicht annehme, dann bin ich raus. Wenn das langzeitkranke BRM gestorben ist, dann musste ein Ersatzmitglied als reguläres Mitglied im BR nachrücken. Das ist immer die Nummer 1 der Nachrückerliste. Will Nummer 1 das Mandat nicht annehmen, dann ist Nummer 1 raus. Es ist dann auch kein Ersatzmitglied mehr. In diesem Fall rückt Nummer 2 als Mitglied in den BR nach und Nummer 3 wird die neue Nummer 1 der Liste der Ersatzmitglieder. Gibt jetzt noch ein BRM das Mandat ab, dann rückt die aktuelle Nummer 1 der Nachrückerliste als BRM nach. Falls es vorher eine Nummer 4 gab, dann ist diese jetzt die Nummer 1 der Liste der Ersatzmitglieder.

UM
Uta Mattern

23.04.2025 um 12:51 Uhr

Die Langzeitkranke Kollegin hat damals das Amt niedergelegt und wir haben dann die nächste gefragt, zählt das nicht das beim Nachrücker die Mutter schwer krank war und sie deshalb gesagt hat das sie später nachrücken möchte, ich finde schon das es ein Verhinderungsgrund ist.

C
celestro

23.04.2025 um 13:17 Uhr

Nein, es ist kein Verhinderungsgrund. Es sei denn, die Dame war monatelang nicht arbeiten, um ihre kranke Mutter zu pflegen.

Denn für den BR wird man von der Arbeit freigestellt. Wenn Sie keinen Kopf für BR hatte, weil im Privaten die Mutter krank war, ist das (rechtlich) alleine ihre Sache.

K
Kehler

23.04.2025 um 13:22 Uhr

Da die Erläuterungen hier nicht ganz klar strukturiert sind, habe ich mal eine KI gefragt. Hatte keine Lust alles selbst zu tippen.

Ersatzmitglied möchte beim Nachrücken nicht nachrücken: Verhinderungsgründe und Folgen:

Unterscheidung: Dauerhaftes vs. vorübergehendes Nachrücken

Dauerhaftes Nachrücken: Wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied endgültig ausscheidet (z.B. durch Rücktritt, Kündigung, Verlust des Wahlrechts), rückt das Ersatzmitglied automatisch und dauerhaft nach. Lehnt das Ersatzmitglied in diesem Fall das Nachrücken ab, gilt dies als Amtsniederlegung – das Ersatzmitglied verliert damit auch seinen Status als Ersatzmitglied und scheidet vollständig aus dem Betriebsrat aus.

Vorübergehendes Nachrücken (zeitweilige Verhinderung): Ist ein Betriebsratsmitglied nur vorübergehend verhindert (z.B. durch Krankheit, Urlaub), wird das Ersatzmitglied für diese Zeit als vollwertiges Mitglied geladen. Das Nachrücken erfolgt auch hier automatisch und ist keine freiwillige Entscheidung.

Kann ein Ersatzmitglied das Nachrücken verweigern?

Rechtliche Verpflichtung: Das Nachrücken ist kraft Gesetzes vorgesehen (§ 25 BetrVG) und keine freiwillige Option. Es ist weder eine Annahmeerklärung des Ersatzmitglieds noch ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich.

Ablehnung des Nachrückens: Lehnt ein Ersatzmitglied beim dauerhaften Nachrücken ab, wird dies als Amtsniederlegung gewertet und das Ersatzmitglied verliert seinen Status. Bei einer zeitweiligen Verhinderung besteht grundsätzlich die Pflicht zur Übernahme der Aufgaben; eine Verweigerung ist rechtlich nicht vorgesehen.

Verhinderungsgründe für das Ersatzmitglied selbst:

Sollte das Ersatzmitglied aus eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sein (z.B. Krankheit, Urlaub, Elternzeit), kann es diese Verhinderung anzeigen. In diesem Fall wird das nächste Ersatzmitglied in der Reihenfolge geladen. Ein bloßer Wunsch, nicht nachzurücken, ist jedoch kein anerkannter Verhinderungsgrund.

Fazit:

Ein Ersatzmitglied kann das Nachrücken nicht einfach aus persönlichen Gründen verweigern. Die einzige Möglichkeit, nicht nachzurücken, besteht in einer objektiven Verhinderung (z.B. Krankheit) oder durch die Amtsniederlegung, was den vollständigen Verlust des Ersatzmitgliedstatus zur Folge hat

NB
nicht brauchen

23.04.2025 um 15:34 Uhr

Betriebsrat neu wählen und dann !!! Schulungen !!!

Wie man den BR neu wählen kann, kann man auch in Erfahrung bringen. Gehe ich recht in der Annahme, dass hier keine Schulungen stattgefunden haben?

C
Catweazle

23.04.2025 um 23:05 Uhr

Mit dem Tod der Langzeitkranken ist sie doch längst nachgerückt und ordentliches BRM kraft Gesetz. Und das bleibt sie auch trotz pflichtwidrigen Verhalten. Die Frage ob sie nachrücken will oder nicht stellt sich nicht.

C
celestro

24.04.2025 um 00:03 Uhr

@Catweazle

Sehe ich nicht so. Von einem Deiner Vorredner:

"Ablehnung des Nachrückens: Lehnt ein Ersatzmitglied beim dauerhaften Nachrücken ab, wird dies als Amtsniederlegung gewertet und das Ersatzmitglied verliert seinen Status. Bei einer zeitweiligen Verhinderung besteht grundsätzlich die Pflicht zur Übernahme der Aufgaben; eine Verweigerung ist rechtlich nicht vorgesehen."

NB
nicht brauchen

24.04.2025 um 11:19 Uhr

Ist jetzt das 2te Ersatzmitglied bereits nachgerückt in den BR?

Wenn ja so habt ihr einen Fehler gemacht. Was ihr auch macht, es bleibt ein Fehler. Dieser ist leider nicht zu beheben. Evtl. macht was ihr wollt und wenn keiner was sagt dann Schwamm drüber. Nächstes Jahr wählen und der neue BR soll Infos holen. Geht meistens gut in Schulungen. Kostet zwar (der Firma) was, bringt aber auch (der Firma und den Beschäftigten und dem BR) was.

C
Catweazle

24.04.2025 um 17:52 Uhr

Celestro, ein BRM, wie in diesem Fall, kann nicht mehr nachrücken.

C
celestro

24.04.2025 um 19:11 Uhr

versuch es bitte nochmal mit Lesen und Verstehen des Textes. Danke!

K
Kehler

30.04.2025 um 10:53 Uhr

Andreas WAF ist ein Troll, den kannst du ignorieren

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