Erstellt am 23.10.2024 um 13:10 Uhr von Olav HB
Ein Blick in die Wahlordnung:
§12, (2) besagt: Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
Somit liegt ein (m.E. schwerwiegenden) Fehler vor. Sollte jemanden Klagen, so ist es nicht auszuschließen, dass vor gericht die Wahl tatsächlich für ungültig erklärt wird. Dies ist kein Fehler die man im Nachhinein heilen kann und nicht auszuschließen ist, dass die fehlerhafte Besetzung des Wahlbüros einen Einfluss auf das Ergebnis gehabt hat.
Erstellt am 24.10.2024 um 09:12 Uhr von seehas
Wenn allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses niemand Klage erhebt ist die Frist abgelaufen (§19, (2) BetrVG) und ihr könnt völlig unbesorgt eurer Tätigkeit als Betriebsräte nachgehen.