Listenwahl… wir blicken nicht mehr durch
Hallo zusammen. Bei uns wird ein BR gewählt - 350 Mitarbeiter. Heute gab der Wahlvorstand bekannt, dass es eine Listenwahl wird. Und es nur 20 Listen erlaubt sind. Eine AG- nahe Gruppe formiert sich bereits als Liste. Beim Rest herrscht Ratlosigkeit. Das wird ein Hauen und Stechen.
Was denkt Ihr: Ist es gut, wenn jeder, der etwas erreichen will als eigene Liste/ Einzelkandidat antritt, dann kommt der rein, der wirklich die Zustimmung hat.
Danke und Grüße Anna
Community-Antworten (32)
06.05.2024 um 20:29 Uhr
Ob es sinnvoll ist, dass jeder eine eigene Liste erstellt könnt nur ihr entscheiden. Ihr müsst aber dann jeder die erforderliche Abzahl von Stützunterschriften bekommen. Wahrscheinlich ist es sinnvoller wenn gleichgesinnte sich zu einer Liste zusammen schließen. Eine zahlenmäßige Begrenzung der Listen ist Unsinn. Theoretisch könnten 350 Listen eingereicht werden. Es könnten aber nicht alle, wegen fehlender Stützunterschriften, zugelassen werden.
06.05.2024 um 21:37 Uhr
Vielen Dank für Deine rasche Antwort :) Ja... das stimmt... das ist Unsinn, dann kommen gute Leute vielleicht nicht rein. Also müssen wir in die Offensive: Liste holen, Mitstreiter suchen und Stützunterschriften sammeln...und dabei Werbung für uns machen...
06.05.2024 um 21:40 Uhr
Vielen Dank für Deine rasche Antwort :) Ja... das stimmt... das ist Unsinn, dann kommen gute Leute vielleicht nicht rein. Also müssen wir in die Offensive: Liste holen, Mitstreiter suchen und Stützunterschriften sammeln...und dabei Werbung für uns machen...
Darf der WV noch eine Betriebsversammlung machen, um allen zu erklären, wie es geht? Bei uns arbeiten viele Menschen, die nicht gut deutsch sprechen.
06.05.2024 um 22:29 Uhr
Guckst du § 2 Abs. 5 Wahlordnung. Demnach muss der WV diese Arbeitnehmer in geeigneter Weise unterrichten. Evtl. mit Hilfe eines vereidigten Übersetzer. Eine Erklärung auf einer Betriebsversammlung ist wohl eher nicht ausreichend.
06.05.2024 um 23:25 Uhr
Danke Dir.
Ich dachte an so einer Versammlung könnten sich eventuell auch Kandidaten vorstellen. Die Büroleute sind in der Produktion eigentlich unbekannt und umgekehrt. Ich habe noch eine Frage, bitte: Wahlwerbung darf man ja nur während der Pause machen. Was ist mit Stützunterschriften… dürfen die auch nur in den Pausen gesammelt werden?
06.05.2024 um 23:45 Uhr
Es ist Unsinn, das nur maximal 20 Listen erlaubt sind ... und "ob eine Listenwahl stattfindet" oder nicht, kann der WV erst dann beurteilen, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind.
Wenn Du jetzt davon redest, das die Wahlvorschläge gerade erst geschrieben werden, ist auch die getätigte Aussage "es gibt Listenwahl" kompletter Unfug.
07.05.2024 um 00:00 Uhr
"Was ist mit Stützunterschriften… dürfen die auch nur in den Pausen gesammelt werden?"
Tja:
"Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil verkündet am 31.05.2007 Aktenzeichen: 7 Sa 1/07 Rechtsgebiete: BetrVG Vorschriften: BetrVG § 20 Abs. 3 S. 2
§ 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG erfasst nicht die Kosten, die mittelbar durch Arbeitsversäumnis infolge der Sammlung von Unterschriften für einen Wahlvorschlag entstehen. Generell ist es dem Wahlbewerber oder einem Listenunterstützer zumutbar, die Sammlung von Stützunterschriften in arbeitsfreie Zeiten zu legen, es sei denn, es liegen besondere betriebliche oder sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise die Sammlung von Stützunterschriften während der Arbeitszeit zur Ermöglichung des aktiven bzw. passiven Wahlrechts erfordern."
ABER:
"BUND-Verlag online Kommentar zum BetrVG: Auch das Sammeln von Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag (vgl. § 14 Abs. 3 und 4) ist Teil der Wahlhandlung und betrifft die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Das Sammeln von Stützunterschriften kann daher während der Arbeitszeit ohne Entgeltminderung erfolgen. Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass die Einreichung von Wahlvorschlägen zu den unverzichtbaren Bereichen der Ausübung des passiven Wahlrechts gehört und jede Erschwerung der Aufstellung von Wahlvorschlägen mit den in § 20 Abs. 3 enthaltenen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Eine Verweisung auf das Sammeln von Stützunterschriften für Wahlvorschläge auf Zeiten außerhalb der Arbeitszeit oder während der Pausen stellt eine unvertretbare Beschränkung der Ausübung des passiven Wahlrechts dar. LAG Hamm 6. 2. 80, DB 80, 1223 und LAG Berlin 9. 1. 79, BB 79, 1036"
das Urteil vom LAG Hamburg kann man kostenlos einsehen, die Gegenposition leider nicht.
07.05.2024 um 00:51 Uhr
Danke für Deine Nachrichten.
… ich sag‘ ja. Wir blicken nicht mehr durch.
Ich lese mir das morgen alles in Ruhe durch und melde mich wieder.
07.05.2024 um 10:24 Uhr
Es ist zwar demokratisch etwas fragwürdig...
...aber wenn sich wirklich schon eine AG-lastige Liste formiert, dann würde ich als Wahlvorstand (gern auch aus den eigenen Reihen) irgend ein Alphatier suchen, das dann als Listenführer fungiert und möglichst viele Gleichgesinnte um sich versammelt.
Das verkompliziert dann am Ende die Auszählung auch nicht so.
Wenn man dabei möglichst schnell ist, und deutlich mehr Stützunterschriften sammelt als notwendig sind, dann hat es die AG-lastige Liste zumindest etwas schwerer.
Denn Stützunterschriften dürfen nur 1 Mal gegeben werden. Schlimmstenfalls müssen doppelt Unterzeichnende vom Wahlvorstand befragt werden, wem denn die Stimme gelten soll. Bekommt man darauf keine Antwort, gilt die zuerst geleistete Stützunterschrift.
Wie gesagt, unter normalen Umständen etwas fragwürdig. Aber wenn der BR zukünftig im Sinne der Belegschaft agieren soll, ist dieser kleine Taschenspielertrick durchaus im Bereich des Erlaubten.
07.05.2024 um 11:34 Uhr
"ist dieser kleine Taschenspielertrick durchaus im Bereich des Erlaubten."
Ganz und gar nicht!
Der WV hat sich niemanden "zu suchen" ... und andere Listen zu behindern, indem man deutlich mehr Stützunterschriften sammelt ist mit "fragwürdig" noch nett umschrieben.
07.05.2024 um 12:26 Uhr
Die Anzahl der Stützunterschriften ist in der WO als MINDEST-Anzahl definiert. Wenn ein Listenführer losläuft und so viele Unterschriften wie möglich einsammelt, dann ist das vielleicht unzweckmäßig, aber rechtlich nicht zu beanstanden.
Wenn ich merke, dass der AG eine Liste mit seinen Strohmännern einsetzt, finde ich eine hohe Anzahl an Stützunterschriften somit überhaupt nicht fragwürdig (macht er's denn anders?).
Und was den Wahlvorstand angeht: Da gebe ich Dir durchaus Recht. Es ist nicht die Aufgabe des Wahlvorstands, Leute zu benennen. Aber ist es im Umkehrschluss denn auch verboten, Leute zu fragen, ob sie sich eine Kandidatur vorstellen könnten?
Selbst wenn: Wenn ich merke, dass der Betriebsrat zu einer reinen AG-Veranstaltung zu werden droht, dann bin ich als Wahlvorstandsmitglied ganz schnell auch mal Listenführer, das ist nämlich keinesfalls verboten.
Nochmal: Das bezieht sich ausdrücklich auf den Fall, dass der AG mit seinen Marionetten auf dem Vormarsch ist. Ansonsten ist selbstverständlich seitens des Wahlvorstands Neutralität geboten.
Letztendlich geht es doch darum, eine korrekte Mitbestimmung im Betrieb im Sinne des BetrVG zu gewährleisten, und nicht darum Prozeduren im Sinne des Arbeitgebers abzukürzen. Wenn ich dann merke, dass der AG früh losrennt und eine große Liste mit vielen Stützunterschriften forciert - warum soll ich dann nicht im Sinne der Beschäftigten nach Möglichkeiten suchen, möglichst effektiv Kandidaten ins Spiel zu bringen, die es mit dem BR-Mandat wirklich ernst meinen?
07.05.2024 um 12:53 Uhr
Lasst doch mal den Wahlvorstand aus dem Spiel. Wahlvorstand ist man, wenn man eine Wahlvorstandssitzung macht, die Wahl leitet oder sonst was für die Wahl (von Amts wegen) tut. Ansonsten ist man normaler Mitarbeiter und darf sich auch zur Wahl stellen und Wahlwerbung betreiben und was weiß ich noch alles. Nur wenn er als Wahlvorstand aktiv ist, muss er neutral sein.
07.05.2024 um 13:15 Uhr
Dann hoffen wir mal, dass ein besagtes Alphatier die Eier hat, eine starke Liste aufzustellen, um eine Unterwanderung durch den AG zu verhindern.
07.05.2024 um 13:26 Uhr
"Das bezieht sich ausdrücklich auf den Fall, dass der AG mit seinen Marionetten auf dem Vormarsch ist. Ansonsten ist selbstverständlich seitens des Wahlvorstands Neutralität geboten."
ROFL!
07.05.2024 um 13:35 Uhr
Anstatt Dich elegant abzurollen, kannst Du ja mal eine Rechtsquelle im Hinblick auf die Stützunterschriften liefern. Ich wäre dann ja sogar bereit, mich belehren zu lassen.
07.05.2024 um 13:57 Uhr
Ich rolle mich aufgrund der "merkwürdigen" Ansicht von Neutralität bzw. wie / wann man diese Deiner Meinung nach ignorieren "darf".
07.05.2024 um 14:10 Uhr
Ein Listenwahl findet dann statt, wenn mehr als eine Liste zur Wahl eingereicht wird. Die Voraussetzung zur Zulassung eine Liste ist in der Wahlordnung geregelt und KEINE Entscheidung des Wahlvorstandes. Der WV prüft lediglich, ob die in der WO vorgegebene Regeln eingehalten sind (Eindeutige Name der Liste, Zustimmung zur Aufstellung, Stutzunterschriften und was sonst noch so anfällt). Erfüllt eine Liste die formale Voraussetzungen, so MUSS diese Liste zur Wahl zugelassen werden. Eine maximale Zahl der Listen ist nicht vorgesehen, ergibt sich aber durch eine Hintertür durch die erforderliche Mindestanzahl von Stützunterschriften pro Liste. Bei 5% der Belegschaft als Unterstützung für eine Liste bedeutet dies, dass tatsächlich maximal 20 Listen die Bedingungen für eine Teilnahme erfüllen können, solange man keine Listen hat, die von Gewerkschaften eingereicht werden (Voraussetzung der Stützunterschriften entfällt, nur zwei Vertreter der Gewerkschaft im Betrieb reiehcn die Liste mit einer Vollmacht des Gewerkschafts ein). Da in der Regel die Gewerkschaften das Prinzip "Ein Betrieb, eine Gewerkschaft" handhaben, wird es nur in seltene Fälle zu Konkurierende Gewerkschaftslisten kommen. Für die Mehrzahl der Betriebe wirklich eine große Ausnahme.
07.05.2024 um 17:43 Uhr
Gute Frage. ? Wenn Ihr viele unterschiedliche Listen habt, wird das stressig mit der Prüfung der Vorschläge und doppelter Stützunterschriften. Auch aus Wählersicht wäre es mit weniger Listen einfacher. Vielleicht drückt es auch auf die Wahlbeteiligung wenn es durch zu viele Listen undurchsichtig wird?
Ich würde deshalb wohl auch eine Liste bevorzugen.
Wie sieht denn das Interesse und die Ambitionen bei den Kollegen aus? Gibt es überhaupt genügend Kandidaten? Wär ja blöd wenn die genannte AG-nahe Gruppe gegen einige wenige antreten würde.
Darf der Wahlvorstand eigentlich Öffentlichkeitsarbeit machen? Er könnte über den rechtlichen Ablauf informieren, und erklären warum man möglichst viele KandidatInnen haben sollte.
Das mit der AG-nahen Gruppe, weißt nur du das oder ist das in der Belegschaft bekannt?
07.05.2024 um 18:32 Uhr
Also, die Antwort auf die Frage nach einer langen oder mehreren kurzen Vorschlagslisten ergibt sich doch aus §6 Abs. 2 WO:
"Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind."
Da steht zwar "soll" und nicht "muss", aber führt bei Einhaltung automatisch zu weniger Problemen bei der Prüfung und die vom Halbprofi angesprochenen doppelten Stützunterschriften.
07.05.2024 um 18:57 Uhr
Wir hatten beim letzten Mal 7 Listen ... keine war auch nur annähernd lang genug für "§6 Abs. 2 WO".
"Wenn Ihr viele unterschiedliche Listen habt, wird das stressig mit der Prüfung der Vorschläge und doppelter Stützunterschriften."
Das ist doch nun wirklich egal.
"Auch aus Wählersicht wäre es mit weniger Listen einfacher. Vielleicht drückt es auch auf die Wahlbeteiligung wenn es durch zu viele Listen undurchsichtig wird?"
Wieso sind 5 Listen undurchsichtiger als 2 Listen? Und wieso einfacher? Man darf nur ein Kreuz machen ... bei nur einer Liste deutlich mehr und das ist dann wohl kaum "einfacher".
07.05.2024 um 19:11 Uhr
Naja. Wenn ich 3 Listen im Grunde gleich gut finde, entscheidet das Prinzip Zufall für mein Kreuz und die Wahl verliert m.E. etwas an Aussagekraft.
Bei einer Personenwahl brauche ich nur die Wunschkandidaten ankreuzen, den Rest lasse ich weg. Ich muss ja nicht auf die Anzahl der zu wählenden kommen. Da kann ich selbst persönlicher und genauer wählen.
Das mag aber auch alles im Auge des Betrachters liegen.
Als BRM wähle ich z.B. immer so, dass unser gut funktionierendes Gremium möglichst zusammen bleibt. Aber von außen kann das ja anders sein, nicht jede unserer Nasen muss jedem gefallen.
07.05.2024 um 19:31 Uhr
"Wenn ich 3 Listen im Grunde gleich gut finde, entscheidet das Prinzip Zufall für mein Kreuz und die Wahl verliert m.E. etwas an Aussagekraft."
Irgendwie kann ich mir nicht wirklich vorstellen, wie eine solche Konstellation zustande kommen soll.
"Bei einer Personenwahl brauche ich nur die Wunschkandidaten ankreuzen, den Rest lasse ich weg. Ich muss ja nicht auf die Anzahl der zu wählenden kommen. Da kann ich selbst persönlicher und genauer wählen."
Alles richtig ... aber ich wüsste nicht, was bei Listenwahl komplizierter sein sollte bzw. erst recht nicht "bei vielen Listen" ... und darum ging es bei meinem Post.
"Als BRM wähle ich z.B. immer so, dass unser gut funktionierendes Gremium möglichst zusammen bleibt. Aber von außen kann das ja anders sein, nicht jede unserer Nasen muss jedem gefallen."
Für die meisten Wähler bei uns ist war das lange Zeit ein reiner Beliebtheitswettbewerb. Wen man mochte, der bekam ein Kreuz ... ob fähig oder interessiert an der Aufgabe war egal.
Mittlerweile gibt es bei uns Listenwahl ... und damit wählen sich die Abteilungen mehr oder weniger untereinander. Das Ergebnis hängt in großen Teilen also nur davon ab, wieviele Personen ihre Stimme mal wieder nicht abgeben. Eigentlich traurig, aber so ist es leider.
07.05.2024 um 20:02 Uhr
Vielleicht fehlt es mir auch einfach an Erfahrung mit der Listenwahl. Ich habe einfach mal dargestellt, wie ich mir die Wahl vorstellen würde.
Abgesehen von der Wahl stelle ich es mir etwas befremdlich vor: Vor der Wahl versucht jeder, die Wähler von seiner Liste zu überzeugen. Und nach der Wahl soll man den Schalter umlegen und im BR an einem Strang ziehen.
Klappt das gut, oder stelle ich mir das zu dramatisch vor? ;-)
07.05.2024 um 22:50 Uhr
Stellst Du Dir zu dramatisch vor. ;-)
Bei uns hat es "für Ruhe gesorgt", weil jetzt quasi alle Abteilungen personell vertreten sind und sich vorher die Sitze nur 2 Abteilungen geteilt haben (aufgrund der Personalstärke und damit verbundenen "wir wählen nur Personen aus unserer Abteilung" -Einstellung).
Wobei das eigentlich unsinnig war, denn die BRM haben nie "nur auf Ihre Abteilung geschielt".
07.05.2024 um 22:50 Uhr
Stellst Du Dir zu dramatisch vor. ;-)
Bei uns hat es "für Ruhe gesorgt", weil jetzt quasi alle Abteilungen personell vertreten sind und sich vorher die Sitze nur 2 Abteilungen geteilt haben (aufgrund der Personalstärke und damit verbundenen "wir wählen nur Personen aus unserer Abteilung" -Einstellung).
Wobei das eigentlich unsinnig war, denn die BRM haben nie "nur auf Ihre Abteilung geschielt".
09.05.2024 um 15:56 Uhr
Zitat celestro : das Urteil vom LAG Hamburg kann man kostenlos einsehen, die Gegenposition leider nicht.
Analog dazu : LAG Köln, Beschluss vom 01.02.1991 - 11 TaBV 78/90
- Unmittelbarer Anlaß für den Kündigunsentschluß der Arbeitgeberin war nach ihrem Vortrag die Verteilung des HBV-Flugblattes am Vortrag der Betriebsratswahl.
a) Die Arbeitgeberin sieht darin eine unzulässige, von Artikel 9 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckte gewerkschaftliche Werbung, insbesondere deshalb, weil sie während der Arbeitszeit - der Beteiligten zu 3) - erfolgt sei. Insoweit hat das BAG zwar entschieden, daß das Verteilen gewerkschaftlichen Werbe- und Informationsmaterials während der Arbeitszeit der Empfänger nicht zum Kernbereich der koalitionsmäßigen Betätigung gehöre, eine solche Werbung könne daher nicht auf Artikel 9 Abs. 3 GG gestützt werden (BAG, Urteil vom 26.01.1982 - 1 AZR 610/80 -, AP Nr. 35 zu Artikel 9 GG). Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß Mitgliederwerbung während der Dienstzeit unzulässig sein könne (Beschluß vom 26.05.1970 - 2 BVR 664/65 -, AP Nr. 16 zu Artikel 9 GG). Um die bloße Werbung für eine Koalition, die Gewerkschaft HBV, geht es hier jedoch nicht. Vielmehr hat die Beteiligte zu 3), Frau W , das Flugblatt zu ihrer Bewerbung für das Betriebsratsamt verteilt. Das ist vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluß im einzelenen dargestellt. Auf diese Ausführungen des Arbeitsgerichtes wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Eine solche Wahlwerbung, auch für die Kandidatur auf einer gewerkschaftlichen Liste, ist etwas grundsätzlich anderes als die allgemeine Verteilung von Werbe und Informationsmaterial für eine Koalition oder die Werbung für diese. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Werbung vor Personalratswahlen in der Dienststelle und während der Dienstzeit verfassungsrechtlich geschützt sei (Beschluss vom 30.11.1965 - 2 BVR 54/62 -, AP Nr. 7 zu Artikel 9 GG für den Fall, daß der Wahlbewerber die Wahlwerbung während seiner eigenen Freizeit betrieb).
b) In der Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, inwieweit ein Betriebsratsmitglied Anspruch darauf hat, während der Arbeitszeit Wahlwerbung betreiben zu können und dazu von der Arbeitsleistung freigestellt zu warden.
aa) Das LAG Berlin, Beschluss vom 09.01.1979 - 3 TaBV 6/78 -, BB 79, 1036 und im Anschluß daran das LAG Hamm, Beschluß vom 06.02.1980 - 3 TaBV 79/79 - DB 80, 1223 haben einen diesbezüglichen Anspruch von Wahlbewerbern wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage verneint; auch § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wonach die Versäumung von Arbeitszeit, die unter anderem zur Ausübung des Wahlrechtes erforderlich sei, den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes berechtigt, sei nicht einschlägig. Mit dieser Bestimmung seien nur die Kosten der eigentlichen Wahlhandlung gemeint. Demgegenüber sind andere Gerichte der Auffassung, daß auch das passive Wahlrecht und damit die Wahlwerbung durch § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG geschützt seien, wobei allerdings stets geprüft werden müsse, ob die Versäumung der Arbeitszeit für die Wahlwerbung tatsächlich erforderlich sei (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.1981 - 1 Ca 2201/81 -, BB 81, 1579; ArbG Berlin, Beschluß vom 17.03.1978 - 10 BVGa 4/78 -, AuR 79, 315).
bb) Auch in der Literatur zeigt sich kein einheitliches Bild. Teilweise wird strikt die Ansicht vertreten, daß die Wahlwerbung zu den Betriebsratswahlen außerhalb der Arbeitszeit und während der Pausen zu erfolgen habe (GK-Betriebsverfassungsgesetz-Kreutz, Rdnr. 19 zu § 20). Andere halten die Wahlwerbung gerade während der Arbeitszeit für zulässig (Gnade-Kehrmann-Schneider-Blanke, BetrVG, 2. Aufl., Rdnr. 33 zu 20), wohingegen Fitting-Kaiser-Heither, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., RdNr. 6 zu § 20, einen Mittelweg gehen und eine Wahlwerbung während der Arbeitszeit für zulässig halten, wenn dadurch der betriebliche Arbeitsablauf nicht gestört wird.
10.05.2024 um 11:49 Uhr
Guten Morgen zusammen, vielen Dank für Euer Interesse und Eure vielen guten Antworten.
Ich berichte, wie der aktuelle Stand ist. Für mindestens 4 Listen werden inzwischen Unterschriften gesammelt... ich habe für (m)eine 5. auch ein paar und würde die 5 % wahrscheinlich hinbekommen, aber es fühlt sich eher nicht so erfolgversprechend an:
Wir haben eine Fraktion, die vom AG initiiert ist/ zumindest präferiert wird. Eine, mit einem Alphatier aus der Produktion, der nur seine Leute neben sich duldet/ darüber hinaus niemanden auf seiner Liste haben will. Einen, der Stützunterschriften mit Wurstbrötchen erkauft hat "Unterschreib mal hier"... einigen war gar nicht klar, was sie da unterschreiben (...). Und eine Liste mit vielen verschiedenen Nationalitäten, um einen Kosovo- Albaner. Menschlich ist er für mich der beste Typ. Aber wenn ich "mit auf seine Liste" gehe, komme ich sicher nicht in den BR rein, weil ich da zu weit unten stehen würde.
Wenn wir jetzt wählen, dann ist die nächste Wahl für uns 2026 oder 2030 - wie ist das bei außerordentlichen BR- Wahlen? 6 Jahre sind eine lange Zeit...
10.05.2024 um 12:05 Uhr
Die nächste Wahl wäre in 2026. Ihr nehmt an der nächsten ordentlichen BR-Wahl teil, da die Amtszeit länger als ein Jahr andauert.
10.05.2024 um 15:31 Uhr
Ergänzend zu Muschelschubser :
Betriebsverfassungsgesetz § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) ........ (2). ........ (3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
14.05.2024 um 13:54 Uhr
"aber es fühlt sich eher nicht so erfolgversprechend an:" mach Dir darüber keine Gedanken und arbeite weiter an der Liste! Als wir zum ersten Mal eine eigene Liste gemacht haben dachten wir auch "Das gibt nix" aber die Wähler haben uns eines besseren belehrt und wir haben 6 von 13 Sitzen gewonnen.
24.05.2024 um 18:28 Uhr
Hi zusammen,
kleiner Zwischenstand, für die, die es interessiert. Fragen habe ich erstmal keine. Wir haben nun 7 Listen für unsere BR- Wahl. Ich habe alleine meine eigene Liste und inzwischen wurde auch die Reihenfolge ausgelost. Ich bin Platz 5. Ich denke, dass bei der Auslosung alles richtig lief. Was komisch ist: in einigen Abteilungen fehlt der deutschsprachige Teil der Wahlausschreibung und in einer anderen Abteilung hängt eine neue Ausschreibung, auf der das Datum für die Abgabe fehlt... ich vermute, dass die Eingeweihten die Wahl unter sich ausmachen.
Viele Grüße Anna
24.05.2024 um 19:50 Uhr
Wenn das Wahlausschreiben an mehr als einem Ort hängt, muss jedes Exemplar mit den anderen identisch sein. Wenn sogar sowas wie das Datum für die Abgabe fehlt, dann könnte die Wahl anfechtbar werden.
Würde solche Beweise auf jeden Fall schon einmal sichern.
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