Erstellt am 15.04.2024 um 19:22 Uhr von Meph1977
nix für ungut aber ich hab gerade etwas das Gefühl die letzten fragen sind Beschäftigungstherapie
Erstellt am 15.04.2024 um 20:27 Uhr von rtjum
hoffentlich findest Du hier jemanden der ich mit den Personalvertretungsgesetzen auskennt...
Erstellt am 15.04.2024 um 21:18 Uhr von celestro
Ich würde auch darauf hinweisen, das hier Personen anzutreffen sind, die mit dem BetrVG zu tun haben / hatten. Aber "Hessisches Personalvertretungsgesetz"? Eher nicht ...
Erstellt am 16.04.2024 um 07:28 Uhr von Kehler
Auch wenn es nicht um das BetrVG geht, ist eine Anhörung eigentlich immer gleich. Die Art der Kündigung oder das sie in der Probezeit erfolgen soll ist daher egal.
Daher muss die Anhörung genauso aussehen wie bei jeder anderen Kündigung auch.
Immer dieses CROSSPOSTING.
Erstellt am 16.04.2024 um 09:02 Uhr von Pickel
Nein Kehler, das ist nicht richtig.
In der Probezeit besteht nunmal kein Kündigungsschutz, daher sind auch Gründe zulässig, die sonst nicht zur Kündigung berechtigen. Entsprechend sind auch an die Anhörung reduzierte Anforderungen zu stellen.
Erstellt am 16.04.2024 um 09:16 Uhr von Kehler
Wo habe ich was von "Gründen" geschrieben?
Hier geht es nicht um die Gründe sondern "oder müssen solche "Gründe" noch mit Leben gefüllt, ordentlich unterfüttert, begründet werden?"
Erstellt am 16.04.2024 um 09:29 Uhr von celestro
"Hier geht es nicht um die Gründe sondern "oder müssen solche "Gründe" noch mit Leben gefüllt, ordentlich unterfüttert, begründet werden?""
Wo ist der Unterschied?
Erstellt am 16.04.2024 um 10:15 Uhr von Meph1977
Es ist tatsächlich so das bei Probezeitkündigung zwar eine Begründung genannt werden muss aber eine Begründung wie das vom AG keine Interesse besteht das Arbeitsverhältniss fortzusetzen reicht da leider vollkommen aus. Er muss nicht begründen warum kein Interesse mehr besteht.
6 AZR 121/12
Erstellt am 16.04.2024 um 12:57 Uhr von Kucki
▶Ich würde auch darauf hinweisen, das hier Personen anzutreffen sind, die mit dem BetrVG zu tun haben / hatten. Aber "Hessisches Personalvertretungsgesetz"? Eher nicht ...◀
Neeeee natürlich nicht, hat ja auch mit Arbeitsrecht überhaupt nicht zu tun.
Es soll aber Säugetiere geben, die neben der Sprache ihres Standorts, auch die der am genüberliegendem Flussufer grasenden verstehen.
Bitte zukünftig nicht immer gleich von sich auf andere schließen.
Erstellt am 16.04.2024 um 14:10 Uhr von celestro
Ich würde es erst einmal mit lesen und "verstehen" probieren ... und dann raffen, das meine Aussage völlig korrekt war.
Erstellt am 16.04.2024 um 17:28 Uhr von Muschelschubser
Hier mal ein Auszug aus den Spielregeln:
"Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Beiträge zum übergeordneten Themenkreis „Betriebsräte“ passen."
Betriebsräte = BetrVG
Personalräte = BPersVH - oder eben Landesgesetzgebung
Insofern ist die Aussage von celestro gar nicht mal so falsch.
Zumal sich die w.a.f. meines Wissens auch nicht wirklich als Seminarträger für Personalräte bekannt gemacht hat.
Wenn hier jemand trotzdem etwas sinnstiftendes beitragen kann - Glück gehabt.
Für gewöhnlich ist das Forum für solche Themen aber eher suboptimal gewählt.
Erstellt am 17.04.2024 um 10:49 Uhr von Laloopsy
Nur weil sich das eine in der Privatwirtschaft, das andere im öffentlichen Dienst abspielt, ändert sich nichts marginales am Arbeitsrecht und dessen Anwendung.