„"Nach Darstellung des aktuellen Meinungsstands in Rechtsprechung und Literatur zeigt sich unter entsprechender Anwendung des § 11 BetrVG, dass der Rumpfbetriebsrat in diesem Fällen keine vorzeitige BR-Wahl einleiten muss“
Wie bitte?
Ich würde dringend anraten, nicht jeden irgendwo lesbaren Müll als Nonplusultra zu werten, ohne dieses auch geprüft zu haben.
Wessen Meinungsstand soll das hier sein?
Das ist der eines einzelnen Anwalts, der ein Urteil, dass dieses überhaupt nicht hergibt, sehr eigenwillig interpretiert und keinesfalls der allgemeine literarische Stand. Dieser ist ein ganz anderer und deckt sich mit den von @gironimo und @pjöööng getroffenen Aussagen.
Die Aussagen des Hier doch etwas merkwürdig argumentierenden, basieren auf dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.04.2011 (Az.: 6 Sa 857/10 Nr. 5).
Amtlicher Leitsatz Nr. 2
„Kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Durchführung von Neuwahlen gemäß § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG nicht nach, obwohl die Zahl der Mitglieder unter die vorgesehene Mindestzahl gesunken ist, so bleibt er dennoch bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsperiode im Amt, es sei denn, er wird vorher gemäß § 23 Abs.1 S.1 BetrVG aufgelöst oder es wird gemäß § 16 Abs.2 BetrVG durch das Arbeitsgericht ein Wahlvorstand bestellt, der dann eine Neuwahl einleitet.“
Hier ist aber nirgendwo die Rede davon, dass dieses ein legaler Vorgang ist, sondern nur dann zutrifft, wenn hier niemand etwas dagegen unternimmt. Auch ist hier eindeutig zu erkennen, dass es sich um eine Amtspflichtverletzung handelt, die zur Auflösung des BR führen würde, wenn hier entsprechende Verfahrensmöglichkeiten zur Anwendung kämen und nicht nach dem Muster: "wo kein Kläger, da auch kein Richter", verfahren würde.
Da ich mich gegenwärtig auf einem Seminar befinde und sich hier auch div. Anwälte und LAG Richter Tummeln, und dieses natürlich eine sehr interessante Geschichte ist, habe ich diesen Fall einmal den zwei LAG-Richtern aus Hessen und Hamm sowie zwei Anwälten vorgelegt.
All diesen war dieser Fall und auch die Aussage des Kollegen hierzu bekannt. Und alle haben hier die Darstellung des Kollegen als einwenig übers Ziel hinausgeschossen angesehen und entsprechend eingeordnet.
Auch die von ihm hier vorgenommene Ableitung vom § 11 BetrVG greift hier so nicht, da diese hier nur einen örtlich und zeitlich begrenzten hypothetischen Charakter hat, von der keine Annahme zum Zeitpunkt einer ev. Neuwahl abgeleitet werden kann.
Somit sie auch den Grundsätzen der einem Wahlvorstand hier in engen Grenzen zugestandenen und zeitnah aufzustellenden Wahrscheinlichkeitsrechnung, nicht entspricht.
Was sagt uns das jetzt?
Auch beim Bund-Verlag ist nicht alles Gold was glänzt.