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Betriebsrat reduziert einfach die Mitglieder

S
Schnitter
Nov 2016 bearbeitet

Hallo..ich habe mal eine Frage..folgende situation..Ich bin seit ein paar Monaten jetzt Mitglied des BR, nachdem ich zuvor ersatzmitglied war,da aber einer aus dem regulären BR gekündigt hat bin ich nachgerutscht und nach mir gibt es KEINE ersatzmitglieder mehr.Wir sind also genau 7 noch...ich war letzte Woche auf Lehrgang und komme heute wieder und mein BR-Vorsitzender eröffnet mir das der BR auf seiner letzten sitzung(wo ich auf lehrgang war) beschlossen hat den br von 7 auf 5 zu verkleinern, somit wäre ich jetzt wieder ersatzmitglied..genau wie noch ein anderes BR-Mitglied.(wir haben weit über 100 Beschäftigte) Begründet hat er das wohl auf der sitzung das ansonsten keine BR arbeit mehr möglich wäre , da fast immer nicht genug leute da sind(ich arbeite im sicherheitsdienst) und mit 5 Leuten und 2 ersatzleuten könnte er besser arbeiten...der BR hat das auch einstimmig abgesegnet(mit 5 Stimmen) und angeblich hätte er verdi auch dazu befragt..und die meinten das wäre ok so...ich bin aber ganz und gar nicht der meinung und bräuchte nun von euch etwas hilfe.Ist das so rechtens was er macht oder kann ich das anfechten?Danke schonmal im voraus.

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Community-Antworten (19)

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gironimo

04.10.2015 um 19:12 Uhr

Wer weiß, was die Kollegen von ver.di da verstanden haben.

Nein, so geht das nicht - da gebe ich Dir voll und ganz recht. Es spielt auch keine Rolle, ob der BRV so besser mit Euch arbeiten kann. Er arbeitet nicht mit sondern für Euch.

Der BR besteht aus 7 Mitgliedern - und wenn einer fehlt, weil er Urlaub hat o.ä. sind es eben nur 6. Beschlussfähig seit Ihr, wenn 4 BRs am Tisch sitzen.

Erst wenn einer vollständig ausscheidet, muss gehandelt werden. Neuwahlen nämlich.

Was Du tun kannst? Vielleicht nimmst Du noch einmal kontakt mit ver.di auf und besprichst das Ganze. Natürlich kannst Du auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ansprechen (die erste einschätzende Auskunft kostet ja meistens nichts).

Und vor allen Dingen: Teile dem BR schriftlich mit, dass Du den Beschluss für rechtlich nicht haltbar ansiehst und gehe zur nächsten Sitzung.

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Pickel

04.10.2015 um 20:20 Uhr

Gironimo, du verbreitest hier leider falsche Ratschläge. Es ist grundsätzlich tatsächlich eine zulässige Möglichkeit, den BR von 7 auf 5 zu reduzieren, wenn die 7 Mitglieder nicht mehr erreicht werden können.

Dass dies nicht bei bestehenden 7 geht, weil man damit vermeintlich besser arbeiten kann, ist hingegen richtig.

C
Challenger

04.10.2015 um 20:53 Uhr

Hallo Schnitter, gironimo hat vollkommen recht.

@Pickel Auf welcher Rechtsgrundlage beruht Deine Auffassung,wonach sich der BR von 7 auf 5 Mitgliedern verkleinern kann ?

G
gironimo

04.10.2015 um 21:12 Uhr

Ich nehme an, Pickel denkt an den § 11 BetrVG. Da kann ja der Wahlvorstand vor der Wahl bei Kandidatenmangel auf einen kleineren BR erkennen. Aber eben nicht nach der Wahl und nicht per Beschluss des BR.

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Moreno

04.10.2015 um 22:24 Uhr

Jaaaaa Pickel Volltreffer! Meinst Du wirklich ein BRM kann ausgeschlossen werden weil der Vorsitzende meint er möchte lieber mit einem kleineren Betriebsrat arbeiten? Ich sag ja immer geh doch mal lieber aufs Seminar statt hier nur blöd die Arbeitgeberwünsche raus zu hauen!

P
Pickel

05.10.2015 um 01:32 Uhr

Moreno. Sorry, aber du bist wirklich zu dumm, einfachste Sätze richtig zu lesen. Wo bitte steht etwas von "ausgeschlossen werden"?

Ich schrieb von der zulässigen Möglichkeit, von 7 auf 5 zu reduzieren. Mit keinem Wort davon, dass dies gegen den Willen der Betroffenen funktioniert.

N
nicoline

05.10.2015 um 09:08 Uhr

Pickel, bitte gib doch einmal an, welcher Ratschlag von gironimo im Zusammenhang mit der gestellten Fragen falsch war, damit wir hier alle noch etwas lernen können.

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Dezibel

05.10.2015 um 09:55 Uhr

@Pickel: Jetzt hast Du mich auch überzeugt. Du solltest hier die Klappe halten. Auf eine eindeutige und richtige Antwort musst DU kommen und gequirlten Unsinn von Dir geben.

Ich schrieb von der zulässigen Möglichkeit, von 7 auf 5 zu reduzieren. Danach war aber nicht gefragt!

S
stehipp

05.10.2015 um 09:57 Uhr

Hallo Schnitter,

ich denke mal, wir sind uns ziemlich einig, dass die Antwort von gironimo richtig ist.

Ich würde mir den Spass erlauben, in die nächste Sitzung zu gehen und euren BRV nach der rechtlichen Grundlage fragen, mit der er sein Vorgehen rechtfertigt.

Vielleicht können wir ja alle noch was lernen. In diesem Fall glaube ich das aber eher nicht.

Lass dich nicht so billig ausbooten.

S
Schnitter

05.10.2015 um 10:10 Uhr

Erstmal danke für die vielen Antworten.Muss ich nicht einen wiederspruch oder so hinschicken gegen den Beschluss?Wie würde der aussehen bzw was muss drin sein damit er auch gültig dann ist.Und wie verhält es sich mit den fristen?Ist jetzt genau eine woche her der beschluss.Erfahren habe ich aber erst gestern davon.

Und was hat es mit der reduzierung von 7 auf 5 auf sich von dem @Pickel hier redet?

H
Hartmut

05.10.2015 um 10:11 Uhr

Schnitter, die einzige Möglichkeit, die der BR zur Verkleinerung seines Gremiums beschließen kann, ist die Reduktion auf Null, nämlich geschlossener Rücktritt und Neuwahlen. Was allerdings die Auskunft von ver.di angeht, muss ich mich sehr wundern .. kann ich auch nicht so recht glauben.

EDIT: Ich sehe grade, unsere Antworten haben sich überschnitten. Eines Widerspruchs in dem Sinne bedarf es nicht, denn der Beschluss war ja .. tja, Unfug. Aus dem gleichen Grunde läuft auch keine Frist. Aber dich melden, und deinen Platz im BR beanspruchen solltest du schon. Was Pickel meint, wenn ich ihn/sie recht verstehe, ist was passiert wenn der BR nicht schuldhaft von 7 auf 5 reduziert wird, zB aufgrund von Todesfällen oder Eigenkündigungen. Ist hier aber nicht relevant.

P
Pickel

05.10.2015 um 10:40 Uhr

Hartmut, und genau DAS ist nicht richtig!

Wenn ein 7er-BR nur noch aus 6 mögichen BR besteht, KANN man sich auch darauf verständigen, dass ein weiterer BR freiwillig zurückritt und dann die Reduzierung auf 5(!) beschließen. Von nichts anderem sprach ich hier.

Dass das nicht gegen den Willen der Betroffenen geht, sollte klar sein. Wenn der Wille danach ist (weil man Neuwahlen verhindern will) ist das aber eine Alternative.

P
Pjöööng

05.10.2015 um 11:16 Uhr

Sorry Pickel, das ist doch schon in sich widersinnig.

"... KANN man sich auch darauf verständigen, dass ein weiterer BR freiwillig zurückritt ..."

Man kann sich IMMER darauf "verständigen", dass ein BRM zurücktritt! Aber warum sollte man das hier tun?

"... und dann die Reduzierung auf 5(!) beschließen."

Da gibt es dann doch nichts mehr zu beschließen. Dieser BR hat doch nur noch 5 Mitglieder! Was willst Du da noch beschließen.

Und dass bereits mit Ausscheiden des 7ten BRM Neuwahlen einzuleiten waren, darüber besteht doch hoffentlich Einigkeit?

P
Pickel

05.10.2015 um 12:25 Uhr

Nein Pjööng, darüber besteht keine Einigkeit:

"Nach Darstellung des aktuellen Meinungsstands in Rechtsprechung und Literatur zeigt sich unter entsprechender Anwendung des § 11 BetrVG, dass der Rumpfbetriebsrat in diesem Fällen keine vorzeitige BR-Wahl einleiten muss, wenn das verbleibende Gremium aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern besteht, er hingegen eine vorzeitige Neuwahl einleiten muss, wenn er dann aus einer geraden Zahl von Mitgliedern besteht."

Quelle: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeit-und-recht/ausgabe/2011/10/Zusatzinfos-10005311/

Zusammengefasst: Fällt der BR auf 6 -> Neuwahl Verständigt man sich auf einen weiteren Rücktritt: -> keine Neuwahl. Das müsste natürlich sehr zeitnah zum Rücktritt des 7. BRM erfolgen.

Das KANN aus taktischen Gründen eine gute Alternative sein.

K
Kölner

05.10.2015 um 12:37 Uhr

Tja, pjöööng. und jetzt?

P
Pjöööng

05.10.2015 um 13:09 Uhr

Ich bin kein AuR Abonnent und kann daher auf den Artikel leider nicht zugreifen. Aus der Zusammenfassung kann ich nicht erkennen, wie der Verfasser zu dieser Meinung kommt. Ich finde das Ergebnis aber im höchsten Maße irritierend, da hier offensichtlich der Regel dass BRe eine ungerade Anzahl Mitglieder haben müssen (Warum eigentlich? Dafür gibt es keinen nachvollziehbaren zwingenden Grund!) ein erheblich höheres Gewicht beigemessen wird, als der Regel dass der BR die bei der Wahl erreichte Stärke nicht unterschreiten darf.

Auch von der Konsequenz her ist diese Folgerung nicht ohne eine gewisse Absurdität. "Zeitgleich" mit dem Ausscheiden des 7ten BRM müsste sich ein weiteres BRM bereiterklären, sein Amt niederzulegen um die Fortexistenz des Gremiums dem er nicht mehr angehört zu sichern. Dies alleine mit dem Zweck vorgezogene Neuwahlen zu verhindern... Da durch den Rücktritt des 6ten BRM kein Ersatzmitglied mehr vorhanden ist, bestünde das Problem beim Ausscheiden des nächsten Mitgliedes wieder.

Mir ist auch nicht klar, wie der Autor den offensichtlichen Widerspruch zum Wortlaut des § 13 BetrVG auflösen will.

Insofern würde ich mich dieser Einzelmeinung nicht anschließen mögen und ich habe auch Zweifel dass diese sich irgendwann in einer Rechtsprechung des BAG manifestieren wird.

M
Moreno

05.10.2015 um 14:19 Uhr

Oh Pickel les Dir doch mal die Ausgangsfrage durch hier gibt es doch garkeinen Rumpfbetriebsrat sondern einen Betriebsrat ohne Ersatzmitglieder. Es steht überhaupt keine Neuwahl an, lediglich der BRV möchte jetzt das Mitglieder zu Ersatzmitgliedern werden weil er so einfacher arbeiten kann. Und das geht natürlich überhaupt nicht!

C
Challenger

05.10.2015 um 23:44 Uhr

Ich halte den Beschluß des BR, den BR von 7 auf 5 Mitglieder zu reduzieren für NICHTIG. Denn dies käme faktisch einem Ausschluß aus dem BR gleich.Ich rate Dir dringend, was Hartmut schon empfolen hat,Deinen Sitz im weiterhin zu ver- teidigen, indem Du gegenüber dem BRVorsitzenden unverzüglich klarstellst,daß Du weiterhin dem BR angehörst. Für den Fall, daß der BRV auf die Beschlußlage beharrt,empfele ich Dir,ihn darauf hinzuweisen, daß Du ohne weiteres Zögern einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf- suchen wirst um Deinen Anspruch im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlußver- fahren durchzusetzen. Spreche ihn gleich morgen darauf an und berichte uns weiter.

J
Jakarta

06.10.2015 um 00:08 Uhr

„"Nach Darstellung des aktuellen Meinungsstands in Rechtsprechung und Literatur zeigt sich unter entsprechender Anwendung des § 11 BetrVG, dass der Rumpfbetriebsrat in diesem Fällen keine vorzeitige BR-Wahl einleiten muss“

Wie bitte? Ich würde dringend anraten, nicht jeden irgendwo lesbaren Müll als Nonplusultra zu werten, ohne dieses auch geprüft zu haben.

Wessen Meinungsstand soll das hier sein? Das ist der eines einzelnen Anwalts, der ein Urteil, dass dieses überhaupt nicht hergibt, sehr eigenwillig interpretiert und keinesfalls der allgemeine literarische Stand. Dieser ist ein ganz anderer und deckt sich mit den von @gironimo und @pjöööng getroffenen Aussagen.

Die Aussagen des Hier doch etwas merkwürdig argumentierenden, basieren auf dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.04.2011 (Az.: 6 Sa 857/10 Nr. 5).

Amtlicher Leitsatz Nr. 2 „Kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Durchführung von Neuwahlen gemäß § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG nicht nach, obwohl die Zahl der Mitglieder unter die vorgesehene Mindestzahl gesunken ist, so bleibt er dennoch bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsperiode im Amt, es sei denn, er wird vorher gemäß § 23 Abs.1 S.1 BetrVG aufgelöst oder es wird gemäß § 16 Abs.2 BetrVG durch das Arbeitsgericht ein Wahlvorstand bestellt, der dann eine Neuwahl einleitet.“

Hier ist aber nirgendwo die Rede davon, dass dieses ein legaler Vorgang ist, sondern nur dann zutrifft, wenn hier niemand etwas dagegen unternimmt. Auch ist hier eindeutig zu erkennen, dass es sich um eine Amtspflichtverletzung handelt, die zur Auflösung des BR führen würde, wenn hier entsprechende Verfahrensmöglichkeiten zur Anwendung kämen und nicht nach dem Muster: "wo kein Kläger, da auch kein Richter", verfahren würde.

Da ich mich gegenwärtig auf einem Seminar befinde und sich hier auch div. Anwälte und LAG Richter Tummeln, und dieses natürlich eine sehr interessante Geschichte ist, habe ich diesen Fall einmal den zwei LAG-Richtern aus Hessen und Hamm sowie zwei Anwälten vorgelegt.

All diesen war dieser Fall und auch die Aussage des Kollegen hierzu bekannt. Und alle haben hier die Darstellung des Kollegen als einwenig übers Ziel hinausgeschossen angesehen und entsprechend eingeordnet.

Auch die von ihm hier vorgenommene Ableitung vom § 11 BetrVG greift hier so nicht, da diese hier nur einen örtlich und zeitlich begrenzten hypothetischen Charakter hat, von der keine Annahme zum Zeitpunkt einer ev. Neuwahl abgeleitet werden kann.

Somit sie auch den Grundsätzen der einem Wahlvorstand hier in engen Grenzen zugestandenen und zeitnah aufzustellenden Wahrscheinlichkeitsrechnung, nicht entspricht.

Was sagt uns das jetzt? Auch beim Bund-Verlag ist nicht alles Gold was glänzt.

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