Liebes Forum,

wir hatten kürzlich BR-Wahlen und einen 9'er BR. Insgesamt 32 Bewerber und Verhältniswahl (Listenwahl). Nun haben es, wie es auch Vorschrift ist (§15 Abs. 2 BetrVG) 3 Bewerber des Minderheitengeschlechts in den BR geschafft. Damit ist aber das Minderheitengeschlecht der Liste erschöpft und nun stellt sich die Frage, welchen Nachrücker wir nehmen müssen.

Die Liste mit der nächsten Höchstzahl, Platz 10 nach dem Höchstzahlenprinzip, hat an dieser Stelle keinen Wahlbewerber des Minderheitengeschlechts, hat aber noch Nachrücker des Minderheitengeschlechts, diese aber nur auf Platz 26 oder 28 nach dem Höchstzahlenprinzip. Es gibt noch eine Liste welche Kandidaten des Minderheitengeschlechts auf den Plätzen 16 und 24 nach dem Höchstzahlenprinzip hat.

Nun meine Frage:

Platz 26 und 28 oder Platz 16 und 24?
Wer hat hier den Vorrang?

Die einen sagen so, die anderen so.

Mit freundlichen Grüßen
Thunderelf