Erstellt am 13.09.2023 um 13:47 Uhr von Enigmathika
nein, erstmal nicht. Bei der nächsten BR-Wahl könnte der Wahlvorstand eventuell feststellen, dass die Voraussetzungen vorliegen, einen gemeinsamen BR zu wählen. Bis dahin ist der zweite Standort ohne Mitarbeitervertretung. *
* man muss natürlich unterscheiden, ob der BR per Beschluss als Gesamtheit zurücktritt ((§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) oder einfach alle Mitglieder ihr Amt niederlegen.
Im ersten Fall muss der BR einen Wahlvorstand bestellen und bis zur Wahl eines neuen BR die Geschäfte weiterführen. Im zweiten Fall gibt es keinen BR mehr, sobald das letzte Mitglied sein Amt niedergelegt hat.
Erstellt am 13.09.2023 um 13:52 Uhr von Muschelschubser
Wie weit sind denn die Standorte voneinander weg?
Wie ist die betriebliche Orga aufgebaut?
Ich will darauf hinaus, ob eine separate Wahl nach §4 Abs. 1 BetrVG überhaupt zwingend gewesen wäre. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, die Uhr quasi per Vereinbarung zurückzudrehen: Und zwar in Form einer Erklärung, dass AG und BR die Auffassung teilen, dass A und B einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, für den der verbliebene BR zuständig ist.
Ergänzt um die Erklärung, dass sämtliche abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen für beide Betriebsteile gültig sind.
Andererseits können die Beschäftigten des anderen Betriebsteils auch mehrheitlich darüber abstimmen, dass der verbliebene Betriebsrat für sie mit zuständig sein soll. Allerdings bezieht sich die Regelung primär auf die Neuwahl. Ob sie für diese Konstellation anwendbar ist, kann ich nicht beurteilen. Sollte dieses Hintertürchen für Euch nicht bestehen, bleibt der andere Betrieb bis zu den nächsten ordentlichen Wahlen betriebsratslos.
So oder so sind das nur Beispiele, die mir im Laufe der Zeit mal untergekommen sind. Deshalb, und auch wegen der Tragweite der Entscheidung, würde ich die weitere Vorgehensweise ohnehin mit einem Arbeitsrechtler abstimmen. Egal welche Idee man verfolgen will.
Erstellt am 13.09.2023 um 14:14 Uhr von Enigmathika
"Und zwar in Form einer Erklärung, dass AG und BR die Auffassung teilen, dass A und B einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, für den der verbliebene BR zuständig ist." wo findest Du hierfür die gesetzliche Grundlage? Für eine Anfechtung der Wahl ist es ein bisschen zu spät. Und dass ein Arbeitsgericht die Wahl des BR im zweiten Standort für ungültig erklärt, halte ich für eher unwahrscheinlich (und zudem problematisch).
Es gäbe höchstens noch die Erklärung, dass es sich erst seit neuestem um einen Gemeinschaftsbetrieb handelt. Dann könnte der verbliebene BR die Vertretung übernehmen, müsste aber einen Wahlvorstand für eine Neuwahl bestellen.
Erstellt am 13.09.2023 um 15:04 Uhr von Muschelschubser
Ich würde eine Anfechtung jetzt nicht mit einer beiderseitigen Erklärung gleichsetzen, dass beide Betriebsteile einen Gemeinschaftsbetrieb bilden.
Ich weiß, dass es zum Beispiel bei organisatorischen Veränderungen des Betriebs gern gemacht wird, deswegen kam mir die Idee für diese Konstellation.
Ob dies überhaupt zulässig ist, und ob das zwingend eine Neuwahl auslösen muss, weiß ich nicht. Deshalb ja auch der klare Hinweis auf die Unterstützung durch einen Arbeitsrechtler.
Erstellt am 14.09.2023 um 10:53 Uhr von Heiko Danielski
Hi.
Erst einmal danke für die schnellen Antworten.
Jetzt kommt noch ein weiterer Aspekt.
Das zweite Werk und unser Werk bilden demnächst eine gemeinsame Abteilung. Das heißt dort werden die Abteilungen AV und EK mit unseren Abteilungen AV und EK vereint zur besseren Planung.
Spielt das irgendeine Rolle?
Erstellt am 14.09.2023 um 12:35 Uhr von Muschelschubser
Man müsste hier die rechtliche Stellung der Betriebsteile genauer kennen.
Sind die Betriebe rechtlich autark, wie sind die gesellschaftlichen Verquickungen etc.
Es wäre nämlich zu prüfen, ob eine Betriebszusammenlegung nach §21a BetrVG vorliegt.
Dann wäre nämlich eine Neuwahl einzuleiten und zu prüfen, ob der BR des verbliebenen Betriebsteils das Übergangsmandat bis zur Neuwahl inne hätte.
Habt Ihr eine Gewerkschaft im Hause, die dabei unterstützen könnte?
Und:
Denkt mal drüber nach ob eine Betriebsänderung vorliegt und über einen Interessenausgleich verhandelt werden müsste.