Mitarbeiter an zwei Standorten
Hallo,
ein Kollege von uns ist an beiden Krankenhaustandorten tätig. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass er dort wahlberechtigt ist, wo er überwiegend tätig ist. Nun habe ich aber gelesen, dass er an beiden Standorten wahlberechtigt sein kann. Kann mir jemand erklären, wovon das abhängt? Vielen Dank!
MfG Enigmathika
Community-Antworten (5)
10.02.2022 um 12:04 Uhr
Wenn er sogar an beiden Standorten tätig ist, ist das mWn völlig klar, das er an beiden Standorten wahlberechtigt ist.
10.02.2022 um 12:43 Uhr
Hm- muss aber auch nicht sein. Ist das ein Krankenhausverbund? Wie sieht die Struktur aus?
10.02.2022 um 12:49 Uhr
Der Kollege wäre selbst dann wahlberechtigt, wenn er in einem Betrieb eines anderen Arbeitgebers eingesetzt wäre.
§ 7 BetrVG Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
10.02.2022 um 12:54 Uhr
Es sind zwei Krankenhäuser des vom Landkreis getragenen Unternehmens "xy-Kliniken". Einzelne Mitarbeiter, wie der Kollege aus der Frage, haben sowohl an Standort A als auch an Standort B ein Büro und sind an beiden Standorten in die Organisation eingegliedert. (zB montags und freitags in A und Dienstag bis Donnerstag in B)
Anders als zum Beispiel die IT, die ihren Sitz an Standort A hat und nur bei Bedarf zu Standort B fährt. Oder die Personalabteilung, die ihren Sitz an Standort B hat und an Standort A in einem Konferenzraum Sprechstunden abhält.
10.02.2022 um 13:30 Uhr
entscheidend ist eben die Eingliederung im Betrieb. Daher an beiden Standorten (wenn es 2 Betriebe im Sinne des BetrVG sind)
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