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Kann ich mich bei Eigenkündigung noch zur Betriebsratswahl aufstellen lassen?

L
Lena23
Mai 2023 bearbeitet

Hallo alle, kann ich mich, wenn ich selbst gekündigt habe noch zu einer Betriebsratswahl aufstellen lassen?

Danke für Eure Hilfe.

Erklärung:

Hallo nochmal, vielen Dank für Eure Mühe.

Die Kündigung habe ich zb am 18.5. dem AG zu kommen lassen-Betriebsratwahl war am 12.6. Am 21.6. wurde mir eine Versetzung als Mini Jobber vom AG angeboten und und von angenommen.

Das Betriebsratamt würde ich am 1.8. antreten.

Dadurch durch bin doch eigentlich, als dem Amt raus-da ich eine andere Beschäftigungsart eingegangen bin.

Wundert Euch nicht, über die Daten-sie stehen als Beispiel für die eigentlichen Daten.

Nachtrag:

Hallo Muschelschubser,

die Kündigung wurde von mir zurück gezogen.

Meine „Versetzung“ zum Minijobber wurde vom scheidenden BR abgelehnt.

Danach hat mich der AG mit Reduzierung der Arbeitszeit nach Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB 4 eingestellt ohne erneute Anhörung durch den „alten“ BR.

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Community-Antworten (6)

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Erbsenzähler

25.05.2023 um 08:31 Uhr

Wenn die Wahl vor dem Kündigungstermin ist würde es gehen. Nur es bringt nichts mehr. Gekündigt ist gekündigt...

NB
nicht brauchen

25.05.2023 um 10:56 Uhr

Erbsenzähler: bringt nichts mehr??? Es geht und ist auch legitim. Die Zeit bis zum Kündigungstermin bist du dann Br oder Ersatz (falls du gewählt wirst). Es könnte ja auch sein, dass der AG sagt "Bleibe und ich zahle dir das Doppelte...." Wenn du dann von der Kündigung absiehst ist das keine Neueinstellung und du behältst dein Amt oder....

C
celestro

25.05.2023 um 11:39 Uhr

Du kannst Dich als Kandidat aufstellen, ja. Aber wofür? Du willst die Firma doch verlassen ...

P
petermännchen

25.05.2023 um 12:04 Uhr

Irgendwie absurd: wann beginnt denn die Amtszeit? Nach Deinem Ausscheiden aus der Firma oder davor? Wie lange wärst du BRM? Absurd....

M
Muschelschubser

25.05.2023 um 13:57 Uhr

Es klang zuerst absurd, ja, aber dennoch interessieren mich stets die Hintergründe bevor ich über so etwas urteile.

Insofern: vielen Dank für Deinen Edit im Ausgangsbeitrag.

Also gehe ich Recht in der Annahme, dass (nach Deinen Beispieldaten) die Kündigung zum 30.06. erfolgt wäre, Du aber am 21.06. (also vorher) das Angebot für die Anschluss-Beschäftigung angenommen hast?

Das ist ja zumindest zeitlich eine nahtlose Weiterbeschäftigung.

Jetzt wäre natürlich interessant, wie Ihr das vertragsrechtlich gelöst habt. Es ist ja z.B. ein Unterschied, ob Ihr im gegenseitigen Einvernehmen die Kündigung rückgängig gemacht habt und das ganze als Versetzung laufen lasst, oder ob der AG eine Neueinstellung per 01.07. als Minijobber vorgenommen hat.

E
enigmathika

25.05.2023 um 15:04 Uhr

Wenn ich es richtig verstehe, verlässt der OP die Firma nun doch nicht, sondern arbeitet als Minjobber weiter. Wenn es zwischen den beiden "Beschäftigungsraten" keine Lücke gab und es sich ergo um eine Stundenreduzierung handelt, bleibt er im BR.

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