Frist zwischen Wahlausschreiben und Wahltermin?
Problem: Unser Betriebsrat besteht aktuell nur noch aus 4 von 5 Mitgliedern. Es gibt keine Ersatzmitglieder mehr. Der Betriebsrat hat daher einen Wahlvorstand bestellt, der die Neuwahl einleiten soll. Wir befinden uns im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren. Laut § 36 Abs. 5 Wahlordnung sind Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen. Frage: Muss eine bestimmte Frist zwischen Erlass des Wahlausschreibens und der Wahlversammlung/Tag der Stimmabgabe eingehalten werden? Oder kann der Wahlvorstand die Frist recht großzügig bemessen (beispielsweise 4 Wochen)?
Community-Antworten (4)
25.04.2023 um 17:44 Uhr
25.04.2023 um 18:59 Uhr
Vielen Dank für den Hinweis! In einer älteren Ausgabe des Buches "Wahl des Betriebsrats. Praxisorientierte Arbeitshilfe für Wahlvorstände und Betriebsräte" habe ich in Bezug auf das einstufige vereinfachte Wahlverfahren folgende Aussage gefunden: "Die Wahlversammlung sollte in der Regel etwa zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens stattfinden, damit u.a. ein angemessener Zeitraum zwischen Erlass des Wahlausschreibens und Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen von etwa einer Woche verbleibt (vgl. Fitting, § 36 WO Rn.11). Eine gesetzlich zwingend vorgegebene Mindestfrist besteht insoweit allerdings nicht." Ich entnehme daraus, dass wir den Zeitraum zwischen Erlass Wahlausschreiben und Wahlversammlung auch beispielsweise auf 4 Wochen festlegen können.
26.04.2023 um 14:38 Uhr
Danke für den Hinweis! In einer älteren Ausgabe des Buches "Wahl des Betriebsrats. Praxisorientierte Arbeitshilfe für Wahlvorstände und Betriebsräte" habe ich im Zusammenhang mit dem einstufigen vereinfachten Wahlverfahren folgende Aussage gefunden: "Die Wahlversammlung sollte in der Regel etwa zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens stattfinden, damit u.a. ein angemessener Zeitraum zwischen Erlass des Wahlausschreibens und der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen von etwa einer Woche verbleibt (vgl. Fitting, § 36 WO Rn. 11). Eine gesetzlich zwingend vorgegebene Mindestfrist besteht insoweit allerdings nicht." Ich entnehme daraus, dass wir die Frist auch auf beispielsweise 4 Wochen festsetzen können.
26.04.2023 um 15:39 Uhr
Mir ist nichts gegenteiliges bekannt. Da es nicht um turnusmäßige Neuwahlen geht, müsst Ihr das Ende der Amtszeit des alten BR ja nicht beachten, insofern denke ich dass Ihr das so terminieren könnt.
Allerdings wäre ich mit älterer Lektüre etwas vorsichtig. Im Zuge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gibt es seit dem 15.10.2021 auch eine neue WO, in der sich eine Menge geändert hat.
Also, stöbere mal durch die Downloadbereiche der einschlägigen Anbieter (auch hier bei w.a.f.). Dort gibt es Zeitpläne, Fristenrechner etc. - und vor allem Downloads sind aktuell und beinhalten keine überholten Regelungen.
Hättet Ihr noch Zeit für ein Seminar? Ihr werdet Euch wundern, wieviele Fallstricke dort aufgezeigt werden.
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