Erstellt am 20.03.2006 um 17:28 Uhr von Guido
Grundsätzlich habt Ihr alle Arbeitnehmer ja an den nötigen Stellen im Betrieb informiert. Und Ihr seid als Wahlvorstand nicht für die Aufstellung irgendeiner Wählerliste zuständig, als kann an der BR-Wahl nicht gerüttelt werden.
Erstellt am 20.03.2006 um 17:59 Uhr von cm
Vielen Dank für die prompte Rückantwort! Da bin ich ja erleichtert, dass wir keinen Fehler gemacht haben.
Erstellt am 20.03.2006 um 18:06 Uhr von rainerzwo
Wie dem auch sei, deswegen werdet ihr ja wohl kaum die aktuelle Wahl abbrechen, also nicht verrückt machen lassen, locker zurücklehnen und die Wahl in aller Ruhe durchziehen.
Wenn er anfechten will, soll er das dann bitte mit dem Arbeitsgericht klären.
Erstellt am 20.03.2006 um 18:17 Uhr von Heini
Im Grunde hat eine Wahlanfechtung nur erfolg, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, daß durch den Mangel das Wahlergebnis beeinflusst worden wäre.
Erstellt am 20.03.2006 um 19:02 Uhr von Fayence
Hallo cm,
nur für den Fall der Fälle.
Ihr habt wohl hoffentlich gemäß §24 Abs. 1 (5) den Versand der entsprechenden Briefwahlunterlagen in Eurer Wählerliste vermerkt?
Erstellt am 21.03.2006 um 08:18 Uhr von cm
Hallo Fayence!
Es hat sich nicht um den Versand der Briefwahlunterlagen gehandelt. Wir haben das Wahlausschreiben an die Außendienstmitarbeiter versandt. Und der Versand wurde im Protokoll des Wahlausschusses vermerkt.
Nochmal vielen Dank für die Hilfe an alle!
Erstellt am 21.03.2006 um 08:48 Uhr von Fayence
Hallo cm,
hatte auch den Versand des Wahlausschreibens als Bestandteil der Briefwahlunterlagen mit eingeschlossen.
Irritiert war ich durch eine RN im Fitting, dass auch im Falle des § 24 Abs. 2 die Übersendung der Wahlunterlagen an die entsprechenden AN in der Wählerliste zu vermerken ist.
Aber dieser Vermerk bezieht sich wohl in der Tat nur auf die "Stimmzettel".
Sorry, für die kleine Verwirrung!
Fayence