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Zuständigkeit Einhaltung KBV

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nelchen
Mrz 2023 bearbeitet

Guten Morgen Ihr Lieben,

wir gehören seit neuestem zu einem Konzern. Es besteht ein KBR und es gibt jede Menge KBV´en. Diese finden ja auch in unserem Unternehmen Anwendung. Wenn nun durch unseren ArbGeb eine KBV nicht eingehalten wird, wer muss diese dann durchsetzen? Wir als lokaler Betriebsrat oder der Konzernbetriebsrat? Müssen wir den KBR per Beschluss auffordern die KBV durchzusetzen oder genügt der Hinweis an die KBR- Vorsitzende und sie muss es auf die TO setzten? Im BetrVG haben wir so richtig dazu nichts gefunden.

Liebsten Dank für die Hilfe.

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Community-Antworten (8)

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DummerHund

30.03.2023 um 16:40 Uhr

Gehe mal in diesem Link auf Kapitel 3. Lässt sich leider nicht kopieren. https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783956504099/die-konzernbetriebsvereinbarung?page=1

N
nelchen

30.03.2023 um 17:38 Uhr

huhu, ich kann da nicht öffnen. Braucht man ein Abo?

A
AlterMann

30.03.2023 um 18:00 Uhr

Ich kanns auch nicht öffnen. Da scheint ein Login nötig zu sein.

G
ganther

30.03.2023 um 19:49 Uhr

ich kann es auch nicht öffnen.

ich kenne es zumindest beim GBR und dessen Vereinbarungen so, dass es darauf ankommt, ob der BR ein eigenes Recht aus der GBV ableiten kann und darauf klagt. Ansonsten liegt die Antragsbefugnis bei dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ, dass die Vereinbarung in eigenem Recht geschlossen hat

D
DummerHund

30.03.2023 um 19:55 Uhr

Gugge gleich mal. Muss nur gerade erst aufpassen das meine Border Collie Dame mir nicht die Pommes von Teller klaut.

D
DummerHund

30.03.2023 um 20:18 Uhr

Hmm, bei mir hat sich der Link sofort geöffnet. Ein Abo habe ich da nicht. Bin ein Verfechter von Abos und habe nur eins auf meine monatl. TV Zeitschrift. Habe ich wohl die After Eigth Karte und muss alles 1:1 abschreiben. Kann aber dauern da es alles winzig geschrieben ist in dem Reiter und ich mich nicht so lange konzentrieren kann aus gesundheitlichen Gründen.

D
DummerHund

30.03.2023 um 21:27 Uhr

Die Konzernbetriebsvereinbarung Matthias Rögele Reihe: Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften Band 101 1. Auflage 2018

Kapitel 3 Durchsetzung der Konzernbetriebsvereinbarung Eine Betriebsvereinbarung ist gemäß § 77 Abs 1 Satz 1 durch den AG durchzuführen. ÜbER §§ 99 Abs 1, 51 Abs 5 BetrVG gilt dies im Grunde auch für Konzernbetriebsvereinbarungen. Damit ist aber nicht geklärt, wie der Konzernbetriebsrat selbst darauf Einfluss nehmen kann, die Inhalte der Konzernbetriebsvereinbarung durchsetzen kann, etwa wenn der Arbeitgeber die Durchführung verweigert. Für die betriebliche Ebene ist hierbei anerkannt, das dem Betriebsrat den Durchführungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zusteht (§ 7). Im Anschluss daran gilt es zu prüfen, inwieweit sich diese Grundsätze auf die Konzernebene übertragen lassen, bzw. welche Besonderheiten sich dadurch ergeben (dazu §8).

§7 Grundlagen zum Durchführungsanspruch in der Betriebsverfassung A. Voraussetzung des Durchführungsanspruchs. Der Gesetzeswortlaut des § 77 Abs.1 S 1 gesteht dem Betriebsrat zunächst keine eigenen Durchsetzungsmöglichkeiten zu. Auch § 77 Abs. 4 S 1 bestimmt nur die normative Wirkung der Regelung der Betriebsvereinbarung, legt also die unmittelbare und zwingende Wirkung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb fest, regelt aber nicht die inhaltliche Durchsetzung durch den Betriebsrat; insbesondere kann der Betriebsrat nicht die Ansprüche einzelner Arbeitnehmer aus der Betriebsvereinbarung geltend machen. (Randzeichen 654) Orientierungspunkt zur Beantwortung der Frage nach dem bestehen des Durchführungsanspruchs des Betriebsrats ist aber nicht die normative Wirkung der Betriebsvereinbarung, sondern das der Vereinbarung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Hier sind sich Rechtsprechung und Literatur einig, das dem Betriebsrat ein Anspruch auf Durchführung der Vereinbarung gegenüber dem Arbeitgeber zukommen muss. (Randzeichen 655)

654 BAG 17.10 1989-1 ABR 75/88, AP Nr 53 zu §112 BetrVG 1972, BAG 18.01. 2005-3 ABR 21/04, AP, NR 24 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung unter B. III.2. der Gründe; GK- BetrVG/Kreuz zu § 77 Rn. 30 m. w. N.

655 St. Rspr. seit BAG 24. 02. 1987-1 ABR 18/85, AP Nr. 21 zu §77 zu § 77 BetrVG 1972 unter B. II, 1.a) der Gründe vgl. nur BAG 18.05.2010- ABR -6/09

Hoffe das ich es nun 1:1 hin bekommen habe :-)

N
nelchen

31.03.2023 um 11:07 Uhr

Lieber Dummerhund,

vielen Dank für Deine Mühe. Schauen wir uns mal in Ruhe an.

Da wir auch ein Mitglied in den KBR entsenden, werden wir die Kollegin mal auf eine Weiterbildung entsenden. Da kann sie dann sicher all unsere Fragen zum KBR mitnehmen.

Schönes Wochenende Euch allen.

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