Erstellt am 14.02.2023 um 17:54 Uhr von Muschelschubser
Im Grunde läuft das ähnlich wie bei BR-Seminaren.
Der Wahlvorstand beschließt eigenständig, wer welches Seminar besucht. Er hat dabei auch zu beurteilen, ob der Anspruch für alle besteht und ob die Kosten für das gewählte Seminar im angemessenen Rahmen liegen.
Der AG wird von diesem Beschluss lediglich rechtzeitig unterrichtet.
Dem AG muss aber genügend Zeit eingeräumt werden, den Anspruch auf die Seminarteilnahme zu prüfen. Wir ergänzen daher regelmäßig den Zusatz "Sollten wir innerhalb der nächsten 2 Wochen keine Rückäußerung erhalten, gehen wir davon aus dass der Seminarteilnahme nichts entgegensteht".
In Eurem konkreten Fall könnte ich mir zum Beispiel vorstellen, dass der AG aus Kostengründen die Notwendigkeit für alle Mitglieder im Wahlvorstand in Frage stellt. Hier ist der Anspruch ähnlich gelagert wie bei BR-Mitgliedern und auf §37, Abs. 6,7 BetrVG begründet, evtl. bekommt Ihr da noch Redebedarf. ;-)
Erstellt am 14.02.2023 um 18:15 Uhr von Josefina
Nach meiner Kenntnis zieht der 36er aber nur für den BR und dessen Schulung.
Da kein BR existiert und der neue WV über keinerlei Erfahrung verfügt, findet der Beschluss nach dem 20er statt.
Mir geht es aber letztlich nur um die Genehmigung/Info des GF‘s. Und wie Du geschrieben hast, nur Info kein Freigabe erforderlich ??
Erstellt am 14.02.2023 um 18:16 Uhr von Josefina
Ich meinte 36&37er, sorry
Erstellt am 15.02.2023 um 09:46 Uhr von celestro
der WV besteht normalerweise aus 3 AN ... wie kommt es denn, das bei Euch 5 Personen notwendig sind.
Erstellt am 15.02.2023 um 10:00 Uhr von moreno
Celestro 3AN ist ja nur die Mindestzahl kann aber, wenn erforderlich, auch erhöht werden.
Bei VW wirst Du wahrscheinlich ne Fußballmannschaft antreffen ;-)
Erstellt am 15.02.2023 um 11:14 Uhr von celestro
Es macht nur keinen Sinn, auf eine Frage eine völlig allgemeine Antwort "dass das ja richtig sein könnte" zu geben. :rolleyes:
Erstellt am 15.02.2023 um 12:32 Uhr von Dummerhund
https://seminar-betriebsratswahl.de/schulungsanspruch/
Auch auf Grundlage von § 20 BetrVG