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Wahlberechtigt?

N
Nobbii
Nov 2016 bearbeitet

Ich arbeite in einem Baumarkt und dort fand gerade die Neuwahl des Betriebsrates statt. meine Frage dazu ist: Darf bzw. muss der Marktleiter und der Stellvertreter ebenfalls wählen oder muss der Marktleiter und sein Stellvertreter als Arbeitgeber gesehen werden?

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Community-Antworten (3)

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Erbsenzähler

15.01.2016 um 07:35 Uhr

@Mobbil Es kommt darauf an... Sind es echte leitende Angestellte (siehe hier: http://www.betriebsrat.com/leitende-angestellte) oder haben sie nur ein Titel mit dem Wort Leitung oder Leitender...

Generell: Bei uns dürfen die Wahlberechtigten wählen. In der DDR mussten alle wählen...

C
Challenger

15.01.2016 um 13:52 Uhr

Wenn der Marktleiter und sein Stellvertreter selbstständige Einstellungs- und Kündigungsbefunis haben, gehören sie gemäss §5 Abs.3 Nr.1 BetrVG zum Kreis der leitenden Angestellten und sind demnach weder wahlberechtigt noch wählbar.

C
celestro

15.01.2016 um 18:29 Uhr

"Wenn der Marktleiter und sein Stellvertreter selbstständige Einstellungs- und Kündigungsbefunis haben, gehören sie gemäss §5 Abs.3 Nr.1 BetrVG zum Kreis der leitenden Angestellten und sind demnach weder wahlberechtigt noch wählbar."

Aber Vorsicht ... denn wenn Sie das oben genannte Kriterium NICHT erfüllen, können Sie dennoch leitende Angestellte sein.

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