Erstellt am 25.01.2023 um 08:51 Uhr von Thomas63
Ein Wahlvorstand hat neutral zu sein. Eine Wahlparty eines Wahlvorstandes ist bestimmt nicht neutral. Es kann als Wahlwerbung gesehen werden.
Das der AG eine Verbindung von Betriebsfeier und Wahlveranstaltung erlaubt zeigt mir das Er auch nicht ganz helle ist.
Der AG hat nähmlich auch neutral zu sein gegenüber Bewerbern oder Listen.
Lauter nette Anfechtungsgründe der Wahl.
Alkohol: Wenn das klar festgelegt ist das im Werk Alkoholverbot ist kann sich ein Wahlvorstand auch nicht einfach darübersetzen. Ein Wahlvorstand hat keinen Kündigungsschutz wenn Er wissentlich gegen die Betriebsordnung verstößt.
Vielleicht will man ja diese MA gegen die Wand laufen lassen. Wenn ich ein Kumpel der beiden wäre würde ich Ihnen ein Hinweis geben. Wenn sie mir nicht so genehm sind würde ich schweigen und sie gegen die Wand fahren lassen.
Je nach Ergebniss kann man dann selber die Wahl anfechten.
Erstellt am 25.01.2023 um 08:59 Uhr von Muschelschubser
Ist das Problem die Wahlparty?
Eine Wahlparty als Betriebsfest ist etwas völlig anderes als eine Betriebsversammlung (zu der der BR lädt). Insofern ist der Alkoholkonsum hier nicht das Problem, es sei denn die Hausordnung ist damit nicht in Einklang zu bringen. Und selbst das dürfte nicht das Problem sein, da ja der AG bei der Planung mit im Boot ist.
Das einzige Problem besteht in der Überlappung zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr. Das ist dann ja für einige noch Arbeitszeit (auf jeden Fall für den Wahlvorstand) und da wäre ich mit Alkohol vorsichtig. Habt Ihr diesbezüglich generelle Regelungen getroffen (Alkoholkonsum im Betrieb)? Wenn ja, hätte der Wahlvorstand ggf. selbst Schuld, wenn er vor 15 Uhr zur Flasche greift. ;-)
Ansonsten wäre interessant, wie die Plakate für die Wahlparty aussehen.
Steht der Betrieb im Vordergrund? Wird die Party neutral beworben?
Oder stellen sich die beiden Kandidaten damit in den Vordergrund?
Was die Wahl angeht:
Ist der Wahlvorstand ordnungsgemäß bestellt worden?
Entsprechen die Vorschlagslisten den Bestimmungen der WO (Listenführer, Reihenfolge, Stützunterschriften etc.)?
Wenn beides bejaht werden kann, ist an der Konstellation zunächst nichts rechtswidriges zu erkennen. Und solange sie nicht als leitende Angestellte gelten, können auch sämtliche Führungskräfte ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben.
Insofern frage ich nochmal:
Worin sollte die Manipulation konkret bestehen?
Erstellt am 25.01.2023 um 09:04 Uhr von Muschelschubser
@Thomas63
Kann man aus der Wahlparty Anfechtungsgründe herleiten?
Dazu fehlt mir ein wenig die Phantasie.
Ein Highlight wäre es aber in der Tat, wenn der Wahlvorstand besoffen die Auszählung beginnen würde. Da wäre ich bei Dir. :-D
Erstellt am 25.01.2023 um 09:35 Uhr von celestro
Es wäre schon zu prüfen, ob "15 Uhr als Ende der Wahl" überhaupt statthaft ist. Kommt mir ein bisschen kurz vor.
Erstellt am 25.01.2023 um 09:45 Uhr von dieschi
@Muschelschubser
Eine Wahlparty, organisiert von zwei Wahlvorständen die selbst auch zur Wahl stehen sind in meinen Augen nicht gerade als neutral anzusehen sondern eher mit dicken roten Pfeilen behaftet "Seht her was wir für euch auf die Beine stellen - und der AG bezahlt sogar" ...
Eine Betriebsfeier die als Wahlparty beworben wird ist imo auch keine neutrale Veranstaltung des Wahlvorstand.
Erstellt am 25.01.2023 um 10:12 Uhr von DerRatlose
Zur weiteren Information:
Die Verwaltung arbeitet nur bis 15 Uhr, der Rest des Betriebs arbeitet Schicht. Aus dem Fahrdienst hat nur ein Auto um 15 Uhr Feierabend und der Rest arbeitet bis 19 Uhr oder sogar erst ab 19 Uhr.
Das Alkoholverbot auf den Betriebsversammlungen wurde vom AG damit begründet, dass der AG nicht die Verantwortung dafür übernehmen kann dass die AN dazu verleitet werden evtl alkoholisiert nach Hause zu fahren, aber bei der ,,Wahlparty " die in der Hauptarbeitszeit der meisten Kollegen stattfindet ist von diesen Bedenken des AG nicht mehr die Rede.
Erstellt am 25.01.2023 um 10:25 Uhr von ganther
ob das tatsächlich einen Anfechtungsgrund geben wird, kann man nur beurteilen, wenn man genau weiß, was da nun passieren wird. Ein WV kann sicher beim AG mal anfragen, wie er die Wahl insgesamt unterstützen will. Wenn der AG dann eine Party organisiert kann ich noch kein Anfechtungsgrund erkennen. Da muss mehr dazu kommen. Entscheidend wird sein, dass es eine Zuschreibung (direkt oder indirekt) der Party zu den beiden Wahlbewerbern gibt
Erstellt am 25.01.2023 um 20:30 Uhr von Heiki
@Muschelschubser
Geile Antwort :)))))