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Wahlparty noch in der Zeit der BR Wahl

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DerRatlose
Jan 2023 bearbeitet

Hallo zusammen,

Bei uns im Betrieb muss erneut ein BR gewählt werden. Die letzte wurde von AN angefochten und der gewählte BR ist auf anraten des Arbeitsgerichts zurückgetreten. Zwei der Kollegen, die die letzte Wahl angefochten haben sind jetzt Teil des Wahlvorstands und haben für den Tag der Wahl eine Wahlparty geplant. Die Wahl geht bis 15 Uhr und die Party soll um 14 Uhr beginnen. Die Party wird vom AG finanziert und soll die nicht stattgefundene Weihnachtsfeier ersetzen. Ist aber als ,,Wahlparty" mit Plakaten beworben worden. Zudem wirbt der Wahlvorstand bei dieser Party mit Alkohol obwohl es bei Betriebsversammlung vom AG ein klares Alkohlverbot auf dem Betriebsgelende gibt.

Die zwei Kollegen die die letzte Wahl angefochten haben und jetzt den Wahlvorstand machen, waren bei der letzten Wahl zusammen auf einer Liste vertreten die 2 von 7 möglich Sitzen in BR hatten und sie stehen beide jetzt auch wieder zusammen auf einer Liste und einer von den beiden ist stellvertretender Rettungsdienstleiter(gilt nicht als leitender Angestellter)

Ist das rechtens?? Oder ist das schon Wahlmanipulation??

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Community-Antworten (8)

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Thomas63

25.01.2023 um 09:51 Uhr

Ein Wahlvorstand hat neutral zu sein. Eine Wahlparty eines Wahlvorstandes ist bestimmt nicht neutral. Es kann als Wahlwerbung gesehen werden.

Das der AG eine Verbindung von Betriebsfeier und Wahlveranstaltung erlaubt zeigt mir das Er auch nicht ganz helle ist. Der AG hat nähmlich auch neutral zu sein gegenüber Bewerbern oder Listen.

Lauter nette Anfechtungsgründe der Wahl.

Alkohol: Wenn das klar festgelegt ist das im Werk Alkoholverbot ist kann sich ein Wahlvorstand auch nicht einfach darübersetzen. Ein Wahlvorstand hat keinen Kündigungsschutz wenn Er wissentlich gegen die Betriebsordnung verstößt.

Vielleicht will man ja diese MA gegen die Wand laufen lassen. Wenn ich ein Kumpel der beiden wäre würde ich Ihnen ein Hinweis geben. Wenn sie mir nicht so genehm sind würde ich schweigen und sie gegen die Wand fahren lassen.

Je nach Ergebniss kann man dann selber die Wahl anfechten.

M
Muschelschubser

25.01.2023 um 09:59 Uhr

Ist das Problem die Wahlparty? Eine Wahlparty als Betriebsfest ist etwas völlig anderes als eine Betriebsversammlung (zu der der BR lädt). Insofern ist der Alkoholkonsum hier nicht das Problem, es sei denn die Hausordnung ist damit nicht in Einklang zu bringen. Und selbst das dürfte nicht das Problem sein, da ja der AG bei der Planung mit im Boot ist.

Das einzige Problem besteht in der Überlappung zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr. Das ist dann ja für einige noch Arbeitszeit (auf jeden Fall für den Wahlvorstand) und da wäre ich mit Alkohol vorsichtig. Habt Ihr diesbezüglich generelle Regelungen getroffen (Alkoholkonsum im Betrieb)? Wenn ja, hätte der Wahlvorstand ggf. selbst Schuld, wenn er vor 15 Uhr zur Flasche greift. ;-)

Ansonsten wäre interessant, wie die Plakate für die Wahlparty aussehen. Steht der Betrieb im Vordergrund? Wird die Party neutral beworben? Oder stellen sich die beiden Kandidaten damit in den Vordergrund?

Was die Wahl angeht: Ist der Wahlvorstand ordnungsgemäß bestellt worden? Entsprechen die Vorschlagslisten den Bestimmungen der WO (Listenführer, Reihenfolge, Stützunterschriften etc.)? Wenn beides bejaht werden kann, ist an der Konstellation zunächst nichts rechtswidriges zu erkennen. Und solange sie nicht als leitende Angestellte gelten, können auch sämtliche Führungskräfte ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben.

Insofern frage ich nochmal: Worin sollte die Manipulation konkret bestehen?

M
Muschelschubser

25.01.2023 um 10:04 Uhr

@Thomas63

Kann man aus der Wahlparty Anfechtungsgründe herleiten? Dazu fehlt mir ein wenig die Phantasie.

Ein Highlight wäre es aber in der Tat, wenn der Wahlvorstand besoffen die Auszählung beginnen würde. Da wäre ich bei Dir. :-D

C
celestro

25.01.2023 um 10:35 Uhr

Es wäre schon zu prüfen, ob "15 Uhr als Ende der Wahl" überhaupt statthaft ist. Kommt mir ein bisschen kurz vor.

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dieschi

25.01.2023 um 10:45 Uhr

@Muschelschubser

Eine Wahlparty, organisiert von zwei Wahlvorständen die selbst auch zur Wahl stehen sind in meinen Augen nicht gerade als neutral anzusehen sondern eher mit dicken roten Pfeilen behaftet "Seht her was wir für euch auf die Beine stellen - und der AG bezahlt sogar" ...

Eine Betriebsfeier die als Wahlparty beworben wird ist imo auch keine neutrale Veranstaltung des Wahlvorstand.

D
DerRatlose

25.01.2023 um 11:12 Uhr

Zur weiteren Information: Die Verwaltung arbeitet nur bis 15 Uhr, der Rest des Betriebs arbeitet Schicht. Aus dem Fahrdienst hat nur ein Auto um 15 Uhr Feierabend und der Rest arbeitet bis 19 Uhr oder sogar erst ab 19 Uhr.

Das Alkoholverbot auf den Betriebsversammlungen wurde vom AG damit begründet, dass der AG nicht die Verantwortung dafür übernehmen kann dass die AN dazu verleitet werden evtl alkoholisiert nach Hause zu fahren, aber bei der ,,Wahlparty " die in der Hauptarbeitszeit der meisten Kollegen stattfindet ist von diesen Bedenken des AG nicht mehr die Rede.

G
ganther

25.01.2023 um 11:25 Uhr

ob das tatsächlich einen Anfechtungsgrund geben wird, kann man nur beurteilen, wenn man genau weiß, was da nun passieren wird. Ein WV kann sicher beim AG mal anfragen, wie er die Wahl insgesamt unterstützen will. Wenn der AG dann eine Party organisiert kann ich noch kein Anfechtungsgrund erkennen. Da muss mehr dazu kommen. Entscheidend wird sein, dass es eine Zuschreibung (direkt oder indirekt) der Party zu den beiden Wahlbewerbern gibt

H
Heiki

25.01.2023 um 21:30 Uhr

@Muschelschubser Geile Antwort :)))))

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