Erstellt am 24.01.2023 um 13:21 Uhr von Enigmathika
Der Wahlvorstand muss ohne schuldhafte Verzögerung die Wahl einleiten. Feste, genau definierte Fristen beginnen jedoch erst mit dem Aushang des Wahlausschreibens. Wenn also der Wahlvorstand zuerst noch eine Schulung macht, ist das z. B. keine schuldhafte Verzögerung.
Erstellt am 24.01.2023 um 15:38 Uhr von celestro
"Der Wahlvorstand muss ohne schuldhafte Verzögerung die Wahl einleiten."
Dazu würde mEn aber gehören, den WV DIREKT einzusetzen und nicht in der nächsten Sitzung 14 Tage später. Wenn der Rücktritt "spontan" kommt ggf. eine außerordentliche Sitzung 3 Tage später. Aber 2 Wochen wegen gar nichts?
Erstellt am 25.01.2023 um 11:43 Uhr von Enigmathika
Das ist wohl wahr, aber da der Fragesteller "z. B." geschrieben hat, habe ich das ignoriert.
Erstellt am 25.01.2023 um 11:59 Uhr von wdliss
Die Frage müsste doch sein: wenn der BR am 07.03. rechtswirksam seinen Rücktritt erklärt hat, wer hat dann am 21.03. eine Sitzunge abgehalten? :-D
Erstellt am 25.01.2023 um 13:43 Uhr von Enigmathika
@wdliss
"Tritt der Betriebsrat zurück, so bestellt er den Wahlvorstand und führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Betriebsrats fort. Die Gründe für den Rücktritt sind unerheblich, der Rücktrittsbeschluss ist hinsichtlich der Gründe nicht gerichtlich überprüfbar."
Aus: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmanns-heise-u-a-betrvg-13-zeitpunkt-der-betri-33-ruecktritt-des-betriebsrats_idesk_PI42323_HI611751.html