Ruecktritt des Betriebsrates
Hallo Betriebsraete,
nach nicht ein mal vier Jahren, in denen wir uns mehr auseinandergelebt denn zusammengerauft haben, ist eine konstruktive Weiterarbeit nicht mehr moeglich - eine Mehrheit (drei von fuenf) zieht nicht mehr mit (weil man sich dem Druck nicht gewachsen fuehlt / zu beschaeftigt ist / keinen Zugang zur Thematik findet).
In der letzten Sitzung wurde erstmals offen ueber einen Ruecktritt des Gremiums nach 13, 22 BetrVG gesprochen.
Erschwerend (bzw. vereinfachend, jedenfalls meiner Meinung nach) kommt hinzu, dass im naechsten Fruehjahr und damit in eben der Zeit, in der sich ein neuer Betriebsrat formen wuerde, Einschnitte zu erwarten sind. Zumindest ich halte es fuer klueger und verantwortungsvoller, heute schon Platz zu machen und so Zeit zu gewinnen fuer diejenigen, die nach uns dann die Scherben werden zusammenfegen muessen.
Auch wenn diejenigen es nicht aussprechen, drueckt bei denen, die gegen den Ruecktritt sind, der Schuh wohl vor allem beim nachwirkenden Kuendigungsschutz. Bestuende dieser auch im Falle eines Ruecktritt des Gremiums? Die Formulierungen im Gesetz gehen auf dieses Szenario nicht wirklich ein (oder ich finde die richtige Stelle nicht).
Erhellt mich bitte ;) .
Gruss,
das JePilein
Community-Antworten (8)
23.05.2013 um 15:08 Uhr
Rücktritt des Betriebsrats - Mitteilung an Arbeitgeber
Lieber Chef,
der Betriebsrat hat in der heutigen Sitzung mehrheitlich seinen Rücktritt beschlossen. Die Sitzung erfolgte nach ordnungsgemäßer Einladung unter Beifügung der Tagesordnung.
Die Begründung, die dem Beschluss zugrunde liegt, können Sie aus dem als Anlage beigefügten Auszug der Sitzungsniederschrift entnehmen. Daraus lässt sich auch ersehen, dass wir uns die Entscheidung nicht leicht gemacht haben. Letztlich haben aber die persönlichen Wünsche uns bewogen, sich nicht mehr dem täglichen Stress zu unterwerfen, sondern dieses besser anderen Kollegen zu überlassen. Natürlich verzichten wir auf dem uns zustehenden nachwirkenden Kündigungsschutz. Wir gehen davon aus, dass Sie dieses auch nicht missbrauchen werden, da unsere Entscheidung ja auch zu Ihrem Vorteil ist.
Die Ersatzmitglieder des Betriebsrats und die zuständige Gewerkschaft werden von uns noch heute über den Rücktritt und die hierzu führenden Gründe in Kenntnis gesetzt.
Der Betriebsrat wird die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des neu zu wählenden Betriebsrats nicht wahrnehmen und keinen Wahlvorstand für die Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl bestellen.
Bitte berücksichtigen Sie diese für Sie vorteilhafte Entscheidung, bei der Beurteilung unserer zukünftigen Tätigkeiten im Betrieb.
Mit freundschaftlichen Grüßen
Betriebsratsvorsitzende/r
23.05.2013 um 15:16 Uhr
;)
Das mag auf Aussenstehende so wirken, Ja.
Fakt ist aber, dass drei von fuenf nicht (mehr) mitmachen und teilweise offen in Richtung Rente schielen. Die verbleibenden zwei - ich bin einer davon - arbeiten sich ab, ohne irgendetwas zu erreichen. Zu den offenen Anfeindungen im Gremium kommen inzwischen auch immer oefter gezielt gestreute Indiskretionen ausserhalb, die neben der Zusammenarbeit im Betriebsrat auch noch dessen Ansehen in der Belegschaft beschaedigen.
So sehr ich Deine Meinung verstehen kann (und grundsaetzlich auch teile) - sie geht an unseren Realitaeten vorbei. Bleiben wir im "Amt", richten wir um ein Vielfaches mehr Schaden an, als wenn wir solchen Platz machen, die es besser machen wollen.
23.05.2013 um 15:38 Uhr
Hallo Jepilein, wenn Ihr durch Beschluss zurücktretet, behaltet Ihr auch den Kündigungsschutz (siehe § 22 BetrVG im Däubler RN 11). Ob das bei Einzelrücktritten auch so ist, hab ich nun nicht nachgeschaut, stand auch nicht zur Frage, oder? LG Lotte
23.05.2013 um 16:59 Uhr
Der Rücktrittsbeschluss MUSS aber von der Mehrheit gefasst werden, wenn also 3 von 5 die ja wohl hier nicht mitziehen gegen die Auflösung stimmen, ist nichts mit Auflösung.
23.05.2013 um 17:53 Uhr
@ Jepilein
"Auch wenn diejenigen es nicht aussprechen, drueckt bei denen, die gegen den Ruecktritt sind, der Schuh wohl vor allem beim nachwirkenden Kuendigungsschutz. Bestuende dieser auch im Falle eines Ruecktritt des Gremiums? Die Formulierungen im Gesetz gehen auf dieses Szenario nicht wirklich ein (oder ich finde die richtige Stelle nicht)."
Dass Du nicht fündig geworden bist, könnte daran gelegen haben, dass Du Dir nicht den § 15 Abs.1 KschG angesehen hast.
Da steht: "Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats... innerhalb eines Jahres ... , jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, ..."
Warum die Amtszeit geendet hat, ist doch vollkommen wurscht!
23.05.2013 um 18:17 Uhr
@Betriebsrätin
Du hast zwar vollkommen recht, aber dieses könnte man ja einmal in einem eigenen Thread diskutieren.
Ich kann mich noch gut an die Diskussionen erinnern, wo Rechtswissenschaftler und Politiker über die verfassungsmäßige Auslegung des § 13 BetrVG Abs. 2 Nr. 3 gestritten haben. Leider hatte bis heute keiner den Mut, dieses auch vom BVG klären zu lassen.
Ein Beispiel: (aktueller rechtlicher Status) Aus meiner Sicht nicht verfassungskonform.
Von fünf BRlern beschließen drei per Beschluss, den BR aufzulösen. Die verbleibenden haben keine Rechte mehr und können wieder ans Band. Ersatzmitgliedern ergeht es ebenso.
Sind sich die drei immer einig und werden wiedergewählt, können sie das solange Treiben, bis ihnen die Nasen passen, die dann irgendwann im BR sind.
Gegenbeispiel: (ebenfalls aktueller rechtlicher Status) Aus meiner Sicht verfassungskonform.
Von fünf BRlern beschließen drei, jeder für sich, das Amt gleichzeitig niederzulegen (ohne Beschluss). Verbleibende bleiben im BR und Ersatzmitglieder rücken nach.
Ehrlich gesagt könnte ich mir hier die noch verbliebenen Haare ausraufen…….
Da die SPD jetzt einen Antrag zur Änderung des BetrVG im Bundestag eingebracht hat, wo dieses wieder nicht berücksichtigt wurde, bin ich echt am Überlegen, ob ich bei der nächsten Wahlwerbekundgebung den Fraktionsvorsitzenden nicht mit seiner ersten Silbe bewerfen sollte…:-) ((,»¯**¯«,)) ((,»¯**¯«,))
23.05.2013 um 23:52 Uhr
@ AlterHase
"Ein Beispiel: (aktueller rechtlicher Status) Aus meiner Sicht nicht verfassungskonform.
Von fünf BRlern beschließen drei per Beschluss, den BR aufzulösen. Die verbleibenden haben keine Rechte mehr und können wieder ans Band. Ersatzmitgliedern ergeht es ebenso."
Für einen TE der an jeder sich bietenden Stelle mit dem GG winkt, verwundert mich diese Aussage doch sehr. Du willst also behaupten, dass eine solche, demokratisch gefällte Entscheidung nicht verfassungskonform ist?
Abgesehen davon, ist die zweite Aussage, dass die verbleibenden BRM keine Rechte mehr hätten ziemlicher Unsinn.
Bis zur Verkündung des neuen Wahlergebnisses sind ALLE BRM mit ALLEN RECHTEN & PFLICHTEN ausgestattet, die das BetrVG zu bieten hat.
Und dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt hat, dass die Mehrheit eines Gremiums den Rücktritt des BR beschließen kann, ist in vielen Fällen segensreich!
Dass es BR-Gremien gibt, die von dieser Möglichkeit ggf. missbräuchlich Gebrauch machen, wird man nicht verhindern können. Aber AN haben im Rahmen einer demokratischen Wahl Gelegenheit, diese BRM abstrafen zu können ...
24.05.2013 um 01:07 Uhr
@Hoppel
Genau deshalb habe ich geschrieben, dass man darüber trefflich diskutieren könnte.
Aber für heute Abend habe ich keine möge mehr.
So langsam sollten wir uns auch überlegen, ob wir nicht ein eigenes Forum gründen sollten.
Als Unterhalter für die anderen haben wir uns ja heute schon genug ausgetobt.
Eine gute Nachricht habe ich aber noch. Da ich morgen eine längere Sitzung habe, wo natürlich auch nicht immer alle meine Meinungen Teilen, werde ich das Forum morgen nicht mit meinen Abstrusitäten quälen………
Wünsche a guats Nächtle…….
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