Zitat (ollim): "... hoffe du bist dir zu 100% sicher."
Definiere "100%". Sind das 99,5% oder mehr (also kaufmännisch gerundet?), dann bin ich mir "100%" sicher. Absolut sicher bin ich mir aber eigentlich nie.
Zitat (AlterHase): "Rechenfehler……
(...)
Die Amtszeit endet somit am 25.04.2014 24:00 Uhr."
§21 BetrVG: "Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit."
Es besteht noch ein Betriebsrat (Wahl von '91), also beginnt die Amtszeit mit dem Ende von dessen Amtszeit.
§ 21 BetrVG: "Die Amtszeit endet spätestens am 31., Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden."
Die Amtszeit des '91er BR endete SPÄTESTENS am 31. Mai 1994. Zu dem "spätestens" fragen wir den Herrn Fitting:
""In den Fällen des § 21 S. 3 und 4 endet deshalb die Amtszeit des außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraum gewählten BR mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des im maßgebenden folgenden regelmäßigen Wahlzeitraum neu gewählten BR."
Bekanntgabe des Wahlergebnisses: 26.04.1994 ==> Ende der Amtszeit des '91er BR: 26.04.1994 ==> Beginn der Amtszeit des '94er BR: 26.04.1994.
Soweit Einigkeit?
§ 187 BGB:
"Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters."
Ist für den Anfang der Frist hier der Tagesanfang, oder ein Ereignis maßgebend?
Definitiv ist ein Ereignis (nämlich die Bekanntgabe des Wahlergebnisses) maßgeblich und nicht der Beginn des Tages. Also wird der 26.04.1994 nicht bei der Fristberechnung mitgezählt!
§ 188 BGB
"Fristende
(1) (...)
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, ...
(3) (...).
In welchen Tag ist das Ereignis gefallen? Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses war der 26.04.1994, also endigt die Frist auch mit dem Ablauf des 26. 04.
Hmmm, also auch nach nochmaligem Nachrechnen dessen was ich so spontan überschlagen habe, komme ich immer wieder auf den 26.04. und nicht auf den 25.04.
Fitting hat das Ganze übrigens noch etwas prägnanter zusammengefasst:
"Beispiel:
Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 11.04. um 12.00 h: Ende der Amtszeit nach vier Jahren am 11.4. um 24.00 h."
Wo ist bitte jetzt mein "Rechenfehler……"?
Eigentlich warte ich ja jetzt nur noch auf "Hoppel" der uns gerne darlegen wird, warum die sogenannte "hoppelnde Amtszeitberechnung" auf den 05.05.2014 kommt.