Erstellt am 11.04.2007 um 17:14 Uhr von Lotte
Manuel,
zitiere hier mal den Däubler zu § 13, BetrVG RN 21
"Der Rücktrittsbeschluss macht eine Neuwahl nötig. Der zurückgetretene BR hat bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten BR die Geschäfte weiterzuführen (vgl. § 22). Zur Durchführung der Neuwahl hat er außerdem unverzüglich einen WV zu bestellen (vgl. § 22 Rn. 10). Kommt es zu keiner Neuwahl, endet die Weiterführung der Geschäfte auf jeden Fall mit dem Zeitpunkt, zu dem die regelmäßige Amtsperiode des zurückgetretenen BR geendet hätte (vgl. auch § 22 Rn. 13)."
Erstellt am 11.04.2007 um 18:29 Uhr von Manuel
Danke für die Antwort.
"Kommt es zu keiner Neuwahl, endet die Weiterführung der Geschäfte auf jeden Fall mit dem Zeitpunkt, zu dem die regelmäßige Amtsperiode des zurückgetretenen BR geendet hätte "
Das hieße ja, daß der Betriebsrat noch drei Jahre lang die Geschäfte weiterführen könnte, wenn keine Wahl zustande kommt. Oder verstehe ich das falsch? Zum besseren Verständnis sollte vielleicht folgendes erwähnt werden: Der Rücktritt erfolgte nach erfolgreicher Wahlanfechtung in zweiter Instanz!
Erstellt am 11.04.2007 um 18:44 Uhr von Kölner
@Manuel
Witzbold! Diese Info hätte Lotte haben müssen.
Dann seid Ihr doch schon gar nicht mehr im Amt...oder wie lautet der Richterspruch?
Erstellt am 11.04.2007 um 19:02 Uhr von Manuel
@Kölner
Ich bin nicht im Amt, aber der Betriebsrat. Die Wahl wurde für unwirksam erklärt. Der Beschluß liegt schriftlich noch nicht vor, ist also noch nicht rechtskräftig. Revision ist nicht zugelassen, doch dagegen könnte Beschwerde eingelegt werden. Nun ist der Betriebsrat aber zurückgetreten. Ob eine Beschwerde (mit aufschiebender Wirkung) gegen Nichtzulassung der Revision trotzdem noch möglich wäre, sei dahingestellt.
Die Frage ist also: Wie lange kann der zurückgetretene Betriebsrat unter diesen Umständen die Geschäfte maximal weiterführen? Hinter der Frage steht auch der Gedanke, daß der vom amtierenden Betriebsrat eingesetzte Wahlvorstand die Wahl absichtlich verschleppen könnte.
Ich meine, es gilt die 10-Wochen-Frist. Nicht für den Betriebsrat, sondern für den Wahlvorstand! Gibt es andere Auffassungen?
Erstellt am 11.04.2007 um 19:05 Uhr von Kölner
@Manuel
Du bist der Hammer...hast Du noch ein paar weitere Infos, die lesens- und wissenswert wären?
WV sollte schnellstmöglich in die Puschen kommen, weil ja sowieso eine BR-lose Zeit existieren wird.
Demnach sind Deine Befürchtungen relativer Natur!
Erstellt am 11.04.2007 um 20:03 Uhr von Manuel
@Kölner
"WV sollte schnellstmöglich in die Puschen kommen, weil ja sowieso eine BR-lose Zeit existieren wird."
Auch darüber gibt es unterschiedliche Auffassungen. Der Anwalt des Betriebsrates meint, daß der Wahlvorstand sich 12-14 Wochen Zeit nehmen kann und daß der Betriebsrat die ganze Zeit im Amt bleibt. Ich meine das nicht! Es könnte aber sein, daß trotz des Rücktritts Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision eingelegt wird, weil dies eventuell eine aufschiebende Wirkung hat. Dann wäre der Betriebsrat doch noch eine Zeitlang im Amt. Die Dinge sind also nicht so eindeutig.
Was ist nun mit der 10-Wochen-Frist für den Wahlvorstand? Gilt sie oder gilt sie nicht? Wäre der Betriebsrat nach 10 Wochen weiterhin im Amt oder nicht?
Erstellt am 11.04.2007 um 20:33 Uhr von Kölner
@Manuel
Was wäre Dir denn lieber: Eine Br-lose Zeit oder eine mit BR?
Es gibt keine Bindung an die 10-Wochen-Frist! Jeder WV kann doch riskieren, dass möglicherweise eine BR-lose Zeit entsteht.
Der WV kann sich demnach schon etwas Zeit lassen, ob es ein paar Tage mehr sind...! Da handelt er autonom!
Was für Sorgen hast Du denn?
Erstellt am 11.04.2007 um 21:41 Uhr von Manuel
@Kölner
"Was wäre Dir denn lieber: Eine Br-lose Zeit oder eine mit BR?"
Nach allem, was wir durchgemacht haben, wäre eine BR-lose Zeit weniger schlimm als ein Hinauszögern der Wahl bis in die Urlaubszeit. Warum das übel wäre, möchte ich hier nicht erläutern....
Die 10-Wochen-Frist gilt also nicht für den Wahlvorstand, sagst du. Aber gilt sie für den Betriebsrat? Ist er nach 10 Wochen weg, weil der Rücktritt wegen erfolgreicher Wahlanfechtung erfolgte?
Erstellt am 11.04.2007 um 21:49 Uhr von Kölner
@Manuel
Ich drücke mich um die Antwort ein wenig, weil ich mir nicht sicher bin, dass eine Beschwerde nach einem rechtskräftigen Urteil eine aufschiebende Wirkung hat.