Erstellt am 05.06.2011 um 11:46 Uhr von Roxxx
Sind die EBRM rechtmäßig geladen ist ein gefasster Beschluß gültig. Warum sollte es in diesem Falle anders sein?
Die Frage ist nur, warum ist solch ein Thema auf der Tagesordnung wenn so viele normale BRM verhindert sind???
Erstellt am 05.06.2011 um 12:44 Uhr von wahlvst
Es ist ein Unterschied zwischen BR-Mitglieder und EBRM welche vorübergehend die Rechte des BR wahrnehmen, denn mehr ist es rechtlich nicht. Sofern EBRM nicht wegen Ausscheiden eines BRM endgültig nachrücken, bleiben sie EBRM.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für bestimmte Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit vor. Hier muss die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (ohne Ersatzmitglieder) dem Beschluss zustimmen. Diese wird verlangt bei:
> dem Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG);
> der Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf Ausschüsse (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 28 BetrVG);
> der Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG);
Quelle: der betriebsrat [dbr] 3/2005
http://www.wiszkocsill.de/veroeffentlichungen/beschlussfassung.pdf
Der Gesetzgebr hat bewust im Gesetz, im § 13 BetrVG den Begriff "Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder" gewählt!
Fazit: Keine "Palastrevulition der EBRM" möglich.
Erstellt am 05.06.2011 um 13:03 Uhr von Roxxx
Wieder was dazugelernt.
Danke wahlvst.
Gruß, Ro