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Ersatzmitglieder

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Muffelknuffel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen! Wir sind ein 5-köpfiger BR + 1 Ersatzmitglied. Nun möchte ein Kollege auf eigenen Wunsch aus dem Betriebsrat ausscheiden. Wenn dies der Fall ist, steht uns durch den Nachrücker kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung. Muss in diesem Fall dann auch schon neu gewählt werden? Oder muss hierdurch die Grösse des regulären BR reduziert werden? Oder können wir ganz normal weiter machen, eben nur ohne Ersatzmitglied?

Vielen Dank vorab für eure Beiträge! :)

2.289010

Community-Antworten (10)

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Moreno

14.10.2015 um 22:32 Uhr

Ganz normal weiter arbeiten ohne Ersatzmitglied erst wenn dann noch einer die Segel streicht sind Neuwahlen angesagt ( haben wir auch mal zwei Jahre gemacht und lief auch gut).

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Globus

14.10.2015 um 22:52 Uhr

fraglich ist dann dennoch ob es dann z.B. in der Urlaubszeit zu einem nicht funktionierenden BR kommt - weil nciht bBeschluss fähig...

Weiterhin muß man sehen, wie lange diese Situation sein wird...

Die nächsten allgemeinen Wahlen sind 2018... also eine lange Zeit...

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Muffelknuffel

14.10.2015 um 23:04 Uhr

Ja, unsere nächste Wahl steht 2018 an. Wären also knapp noch 2,5 Jahre zu überbrücken. Gäbe es denn die Möglichkeit der Neuwahl? Also ausser durch einen Gesamtrücktritt? Durch unsere unterschiedlichen Arbeitsgebiete sowie Urlaub und Krankheit ist es manchmal nicht einfach, beschlussfähig zusammenzukommen. Da ist so ein Ersatzmitglied schon Gold Wert.

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Globus

14.10.2015 um 23:09 Uhr

ja gibt es - ein weiteres BRM müßte sein Amt zur Verfügung stellen... das langt zur nötigen Neuwahl...

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Hoppel

14.10.2015 um 23:10 Uhr

"fraglich ist dann dennoch ob es dann z.B. in der Urlaubszeit zu einem nicht funktionierenden BR kommt - weil nciht bBeschluss fähig..."

Das ist doch vollkommener Kappes! Dass der § 22 BetrVG im Falle der Verhinderung von BRM zur analogen Anwendung kommt, scheint an Dir vorüber geschwappt zu sein ...

@ Muffelknuffel

"Durch unsere unterschiedlichen Arbeitsgebiete ... ist es manchmal nicht einfach, beschlussfähig zusammenzukommen.Da ist so ein Ersatzmitglied schon Gold Wert."

In diesem Fall darf ein Ersatzmitglied doch überhaupt NICHT geladen werden, da keine Verhinderung eines BRM vorliegt.

M
Moreno

14.10.2015 um 23:11 Uhr

Das müsst Ihr selber entscheiden es bräuchte ja nur einer zurücktreten und dann sind Neuwahlen angesagt. Ist vielleicht auch ne Frage der BR Größe wie gesagt wir sind auch zwei Jahre gut durchgekommen. In der Ferienzeit haben wir uns halt mit den AG gut abgestimmt. Aber wie gesagt das muss das Gremium selber wissen was besser wäre.

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Globus

14.10.2015 um 23:20 Uhr

Hoppel was sollen mir deine Worte sagen? es geht nciht darum ob sie auch entschuldigt teilnehmen wollen - es geht darum, ob der BR Handlungsfähig ist, und nach studium der Antwort des Fragestellers ist das doch nciht gesichert...

willst du sie ins Messer laufen lassen?

Moreno, die BR Größe wurde hier doch eindeutig benannt - 5er Gremium... da wird es mitunter schwer beschlussfähig zu werden...

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Muffelknuffel

14.10.2015 um 23:48 Uhr

Hoppel, da die unterschiedlichen Arbeitsgebiete mitunter auch Dienstreisen beinhalten, liegt oftmals eine zeitweilige Verhinderung vor...

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Challenger

15.10.2015 um 00:58 Uhr

Hallo Leute, mal keine Hektik.Solange mindestens 3 Mitglieder an einer Sitzung teilnehmen,ist der BR beschlußfähig.

J
Jakarta

15.10.2015 um 02:49 Uhr

Er wäre auch beschlussfähig, wenn bei vorliegen von wirklichen Verhinderungen, nur noch einer da wäre.

Einschränkend sagt das BAG dazu allerdings, dass beim vorübergehenden Absinken die Amtsbefugnis nur auf die Angelegenheiten bezogen werden kann, die in dieser Zeit auch tatsächlich behandelt werden müssen.

Hoppel hat schon recht, den 22er scheint leider nicht jeder zu kapieren. Zumindest zeigt die Antwort von Globus, dass es ihm wohl gerade so ergeht.

Um neu zu wählen, muss auch nicht extra einer zum Rücktritt überredet werden, dazu reicht ein absoluter Mehrheitsbeschluss vollkommen aus.

Auch sind Dienstreisen nicht generell ein Verhinderungsgrund. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.

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