Erstellt am 10.01.2023 um 20:54 Uhr von celestro
Meines Erachtens nach nicht ... es gibt klare Regeln und die sind nicht dafür da, um derart umgangen zu werden.
Erstellt am 10.01.2023 um 21:14 Uhr von Dummerhund
Erstellt am 10.01.2023 um 22:00 Uhr von ganther
Erstellt am 11.01.2023 um 08:11 Uhr von IlkaB
Ersatzmitglieder haben nur Anspruch auf Kenntnis zu Sitzungen an denen sie teilgenommen haben, also: nein.
Erstellt am 12.01.2023 um 08:24 Uhr von Emilio
Es liegt in der Entscheidung des Gremiums. Wir haben uns dafür entschieden, jedem BR Mitglied (9 er Gremium + 4 Ersatzkandidaten) Zugang zu unserem Share Point zu geben, in dem alle Sitzungsniederschriften, Dokumente, in Verhandlung befindliche Betriebsvereinbarungen etc. liegen. Wir sehen uns als Betriebsrat und nicht als Geheimrat. Warum sollen die Ersatzmitglieder sich nicht informieren? Da wir ein bunt gemischter Betriebsrat aus verschiedensten Abteilungen sind, fallen immer mal wieder 2 oder 3 ordentliche Mitglieder aus. Somit sind alle BR Mitglieder immer auf dem aktuellen Stand.
Auch haben bei uns alle BR Mitglieder, incl. der Ersatzmitglieder die Grundlagenschulungen besucht, bzw. sind noch dabei.
Erstellt am 12.01.2023 um 08:54 Uhr von Muschelschubser
@Emilio
Das wurde hier schon einmal sehr kontrovers diskutiert.
Was die praktikablen Gründe angeht, bin ich absolut bei Dir. Es gibt durchaus Tagesordnungspunkte, die über mehre Sitzungen diskutiert und bearbeitet werden müssen. Da kann sich auch ein EBRM am besten mit permanentem Datenzugriff drauf vorbereiten.
Und auch ich sehe den Betriebsrat nicht als Geheimrat.
Allerdings bezieht sich diese Aussage in aller Regel auf die Kommunikation nach außen und in dem Zusammenhang mit dem Betriebsgeheimnis nach §79 BetrVG.
Das Problem ist die dünne Rechtslage im BetrVG. §34 Abs. 3 gewährt lediglich den ordentlchen BRM ein Zugriffsrecht auf die Unterlagen. Und diesen Status haben EBRM nur, solange sie bei zeitweiliger Verhinderung für jemanden nachrücken.
In diesem Zusammenhang wird oft über die Grenze der Erforderlichkeit gesprochen, aber hier hören die klaren Formulierungen im BetrVG leider auf.
Aber auch für den BR gilt ergänzend die DSGVO, dessen Grundprinzipien auch hier eingehalten werden müssen, insbesondere die Zweckbindung, Datenminimierung und Datensparsamkeit.
Rechtlich ist es also schwierig.
Wenn Ihr im BR einen solchen Beschluss fasst, und niemand hat Einwände dagegen, dann seid froh. Wenn jemand etwas dagegen hat (Datenschutzbeauftragter, GL), dürfte der Beschluss aber gewaltig wackeln.
Erstellt am 12.01.2023 um 09:55 Uhr von ganther
Nur mal ein Gedanke : datenschutzrechtliche Themen können auch von Betroffenen an die Aufsicht gemeldet werden. Ein Risiko in dem Bereich lässt sich also nicht so einfach ausschalten...
Erstellt am 12.01.2023 um 10:36 Uhr von celestro
"Wenn Ihr im BR einen solchen Beschluss fasst, und niemand hat Einwände dagegen, dann seid froh. Wenn jemand etwas dagegen hat (Datenschutzbeauftragter, GL), dürfte der Beschluss aber gewaltig wackeln."
Der Beschluss wackelt nicht erst, wenn jemand ein Problem damit hat. Der Beschluss ist rechtswidrig. PUNKT!
Erstellt am 12.01.2023 um 10:52 Uhr von Muschelschubser
"Der Beschluss wackelt nicht erst, wenn jemand ein Problem damit hat. Der Beschluss ist rechtswidrig. PUNKT!"
Das ist von der rechtlichen Seite her unstrittig, ja.
Diesbezüglich habe ich mich sicher schlecht ausgedrückt.
Für die praktische Seite bedeutet das aber:
Wenn niemand interveniert, bewirkt der (rechtlich nichtige Beschluss) trotzdem einen ungerechtfertigten Zugriff, einen Datenschutz-Verstoß und vielleicht sogar eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Dann ist es völlig Brause ob der Beschluss von vorn herein nichtig oder rechtskonform war, ein eventueller Schaden ist nicht durch das Feststellen der Nichtigkeit des Beschlusses zu beheben.
Das sind halt die Unterschiede zwischen Theorie und Praxis.
Wenn der BR also mit einem solchen Beschluss eine Dateneinsicht für das EBRM bewirkt hat, dann hat die IT oder der Datenschutzbeauftragte entweder gepennt oder Wissenslücken und das bevorteilte EBRM einfach Glück gehabt.
Aber Du hast Recht, ein solcher Beschluss wäre natürlich nie rechtens gewesen.
Trotzdem schützt ein rechtswidriger Beschluss leider nicht davor, dass der BR auch hahnebüchene Dinge umzusetzen kann und damit evtl. weiteren Schaden anrichtet.
PUNKT! ;-)
P.S. Das sollte natürlich auch keine Aufforderung zum Laissez-Faire nach dem Motto "Wo kein Kläger, da kein Richter" sein. Natürlich ist bei Beschlüssen geltendes Recht einzuhalten.
Erstellt am 12.01.2023 um 12:50 Uhr von Emilio
Nein, unser Beschluss verstößt nicht gegen geltendes Recht. Ersatzmitglieder haben keinen "Anspruch" auf vollen Zugriff steht da. Wir haben "vollen" Zugriff beschlossen und nicht gegen irgendwas verstoßen. Das wurde uns auch von zwei
Arbeitsrechtlern, sowie einem Seminarreferenten bestätigt. Siehe auch hier bei waf: https://www.betriebsrat.com/video/102186/wann-haben-ersatzmitglieder-einsichtnahmerecht-in-betriebsratsunterlagen/17759/fjlq8nsputc
Ich glaube über Geheimhaltungspflichten seitens BR brauchen wir uns nicht zu unterhalten. Ist ja bereits Bestandteil des Seminares BR 1.
Unsere 4 Ersatzmitglieder, nehmen sehr oft an den Sitzungen teil, da, z. B. drei ordentliche Mitglieder im Urlaub sind. Nachrücker eins hat auch Urlaub... somit werden die drei weiteren Ersatzmitglieder eingeladen. Vielleicht ist es bei uns auch einfach anders, da sich unser Gremium, wie bereits geschrieben, bunt gemischt aus verschiedensten Abteilungen, deutschlandweit zusammensetzt. Wir sind jetzt in der zweiten Amtszeit und es funktioniert einwandfrei.
Erstellt am 12.01.2023 um 13:59 Uhr von celestro
Siehe auch hier bei waf: https://www.betriebsrat.com/video/102186/wann-haben-ersatzmitglieder-einsichtnahmerecht-in-betriebsratsunterlagen/17759/fjlq8nsputc
Da steht aber nicht, das man EBRM vollen Zugriff gewähren darf. ;-)
"Das wurde uns auch von zwei Arbeitsrechtlern, sowie einem Seminarreferenten bestätigt."
Kann ich mir schwer vorstellen, aber ich nehme es mal so hin.
"Wir sind jetzt in der zweiten Amtszeit und es funktioniert einwandfrei."
Natürlich funktioniert das. Das heißt aber nicht, das es rechtlich einwandfrei ist.
Erstellt am 12.01.2023 um 14:08 Uhr von Emilio
Celestro
da steht das sie keinen Anspruch auf vollen Zugriff haben, aber nicht, das es verboten ist, den Zugriff zu gewähren. ?
Erstellt am 12.01.2023 um 14:44 Uhr von celestro
Dein vorheriger Post klingt so, als würde der Text im Link auch sagen: "Das wurde uns auch von zwei Arbeitsrechtlern, sowie einem Seminarreferenten bestätigt." und das lese ich da absolut nicht.
Erstellt am 13.01.2023 um 08:26 Uhr von LK327
Da die Ersatzmitglieder ganz normale MA sind und keine BRM, solange nicht ein Verhinderungsfall eintritt, können sie nicht das Recht erhalten, als "normale Beschäftigte", jederzeit vollen Zugang zu haben.
Erstellt am 13.01.2023 um 09:01 Uhr von xyz68
Solange die EBRM im Amt sind, also ein Verhinderung eines originären BRM vorliegt, sind sie den BR-Mitgliedern gleichgestellt. Das gilt ja nicht nur zur Sitzung. Wenn aber alle BRM da sind, sehe ich es schwierig, ihnen den Zugriff zu gewähren. Sorry, das kann datenschutztechnisch ganz schön ins Auge gehen.